HOAI in Teilen europarechtswidrig?
22 Mai

HOAI in Teilen europarechtswidrig?

Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland; EuGH, C-377/17

Das Praxisproblem

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhaltet verbindliche Mindest- und Höchstpreise.

Dieses verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI ist in dieser Form seit dem Jahre 1976 in Kraft und hat wesentliche Reformen zuletzt in den Jahren 2009 und 2013 erlebt.

Die in der HOAI geregelten verbindlichen Mindest- und Höchstsätze dürfen nur in sehr engen und in der Praxis eher selten vorkommenden Ausnahmefällen vertraglich unter- oder überschritten werden.

 

Das Verfahren

Seit vier Jahren geht die europäische Kommission gegen die HOAI vor.

Die in der HOAI enthaltenen Mindest- und Höchstpreise seien grundsätzlich unzulässig, außer Deutschland weise nach, dass sie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig seien.

Den geforderten Nachweis habe Deutschland nicht geführt. Die HOAI hindere neue Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten am Marktzugang, weil es diesen unmöglich gemacht würde, den Zugang durch freie Preisgestaltung zu ermöglichen oder jedenfalls zu erleichtern.

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, dessen Schlussanträgen der EuGH in der Regel folgt, hat in seinen Schlussanträgen bekräftigt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt.

Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus seien zwar grundsätzlich geeignet zwingende Gründe des Allgemeinwohls darzustellen, jedoch habe Deutschland nicht die Geeignetheit des verbindlichen Preisrahmenrechts zur Erreichung dieser Ziele nachgewiesen.

Die HOAI sei ferner auch nicht erforderlich, da berufsethische Normen, Haftungsregelungen und Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder die Festlegung von Richtpreisen durch den Staat ebenso geeignet erschienen, die Ziele zu erreichen.

Das Urteil des EuGH wird im zu Beginn des dritten Quartals diesen Jahres erwartet.

 

Praxisempfehlung

Wie in einer anderen Angelegenheit der EuGH, weist nunmehr auch der Generalanwalt darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie unmittelbare Wirkung auch für Private entfalte und die nationalen Gerichte daher verpflichtet seien, die Vereinbarkeit der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie selbst zu prüfen. Verneinen sie diese, müssen sie die HOAI schon jetzt unangewendet lassen.

Das Vertragsverletzungsverfahren kann demzufolge bereits jetzt Auswirkungen auf ein Verfahren - mit dem der aktuelle Mindestsatz nach HOAI eingeklagt wird - haben. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit sich auch vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit der HOAI auf die Dienstleistungsrichtlinie zu berufen.

Sollten die nationalen Gerichte sodann Zweifel über die Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie haben, so sind sie gehalten, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchzuführen.

 

Gerne beraten wir Sie!

 

Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Birgit Nill, Rechtsanwältin

 

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