Kann in AGB eines Auftraggebers eine Vertragsstrafe für die schuldhafte Überschreitung vereinbarter Zwischenfristen vereinbart werden?
22 Mai

Kann in AGB eines Auftraggebers eine Vertragsstrafe für die schuldhafte Überschreitung vereinbarter Zwischenfristen vereinbart werden?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2018, 8 U 55/17

Das Praxisproblem

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung für den Fall,

dass vereinbarte Zwischenfristen und/oder der Gesamtfertigstellungstermin schuldhaft überschritten werden, enthalten.

Ist eine derartige Regelung wirksam? Weitergehend: Auf welcher Basis ist die Vertragsstrafe zu berechnen und ist auch eine Kumulation einzelner Vertragsstrafen möglich?

 

Die Entscheidung

Im Fall des OLG Karlsruhe beauftragte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Installation von Sanitär- und Heizungsanlagen in einem Neubauvorhaben. Hierfür vereinbarten die Parteien eine Vergütung in Höhe von 220.000,00 €.

Darüber hinaus vereinbarten die Parteien verbindliche Zwischenfristen und einen Gesamtfertigstellungstermin.

Gemäß der AGB des Auftraggebers hatte der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme pro Tag schuldhafter Überschreitung der Fristen - maximal begrenzt auf 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme - zu zahlen. Dies galt unabhängig davon, ob eine Zwischenfrist und/oder der Gesamtfertigstellungstermin überschritten wurden.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wurden die Fristen nicht benannt, sondern lediglich auf den vereinbarten Bauzeitenplan verwiesen.

Das OLG Karlsruhe hielt die Vertragsstrafenregelung für unwirksam.

Zunächst sei die Regelung unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Für die Berechnung werde auf den Gesamtwert des Auftrages abgestellt und nicht auf den Wert der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zwischenfrist tatsächlich rückständigen Werkleistungen.

In einem solchen Fall könne die vereinbarte Strafe nach verhältnismäßig kurzen Zeiträumen bereits vollständig verwirkt sein. Der Auftraggeber profitiere sodann im Zusammenhang der Absicherung von Zwischenfristen auf Kosten des Auftragnehmers davon, dass der Auftragnehmer noch weitere Leistungen erbringt, deren Zweck nicht die Einhaltung der vorangegangenen Zwischenfristen ist.

Darüber hinaus ließe die Regelung die Kumulation der Tagessätze zu. Werde die Vertragsstrafe an die Überschreitung mehrere aufeinanderfolgende Fristen geknüpft, so könne sich ein Tagessatz, der für sich genommen noch nicht unangemessen hoch sei, infolge der Kumulation zu einem unangemessen hohen Tagessatz wandeln.

Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Auftragnehmer eine erste Zwischenfrist um zehn Tage überschreite und sodann ohne Hinzutreten weiterer Verzögerungen auch die daran anschließende Zwischenfrist sowie der Gesamtfertigstellungstermin jeweils um zehn Tage überschritten würden.

Dies könne zu einer faktischen Verdreifachung des vereinbarten Tagessatzes in Höhe von 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme und damit zu einem unangemessen hohen Tagessatz führen.

 

Praxisempfehlung

Auftraggebern ist aufgrund der Rechtsprechung zu empfehlen, eine Vertragsstrafe mittels einer Individualvereinbarung zu vereinbaren, so dass diese einer AGB-Kontrolle entzogen wird.

Notwendig ist auch eine sorgfältige Darlegung der Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe. Bei einer Kumulation mehrerer Vertragsstrafen darf deren Gesamthöhe nicht unangemessen hoch sein.

 

Gerne beraten wir Sie!

 

Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Birgit Nill, Rechtsanwältin

 

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