Haftet der Auftragnehmer für von Dritter Seite gelieferte, mangelhafte Materialien?
22 Mai

Haftet der Auftragnehmer für von Dritter Seite gelieferte, mangelhafte Materialien?

OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2018, 1 U 725/16; BGH, Beschluss vom 31.07.2018, VII ZR 271/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Das Praxisproblem

Der Auftragnehmer benötigt weitere Materialien zur Erfüllung und bedient sich aus diesem Grunde eines Lieferanten.

Die von dem Lieferanten gelieferte Ware ist mangelhaft und führt einen Schaden bei dem Auftraggeber herbei.

Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber vom Auftragnehmer aufgrund des Schadens, der durch die mangelhafte Ware erzeugt wurde, Schadensersatz verlangen kann.

 

Die Entscheidung

Das OLG Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftragnehmer die Ein- und Errichtung einer Melkanlage gegenüber dem Auftraggeber übernahm.

Die Melkanlage nebst der passenden Systemsteuerung bezog der Auftragnehmer von einem Lieferanten. Dieser verpflichtete den Auftragnehmer, die Melkanlage nach seinen Vorgaben zu montieren und einzustellen.

Die mitumfasste Systemsteuerung war von Beginn an nicht funktionstauglich. Das Melkgeschirr fiel vor Beendigung des Melkvorganges ab. Im Ergebnis konnte der geplante Erlös für eine Vermarktung der Milch nicht erzielt werden, so dass dem Auftraggeber ein Schaden in Höhe von mehr als 770.000,00 € entstanden ist.

Vor diesem Hintergrund verlangte der Auftraggeber nunmehr Schadensersatz, den ihm das Oberlandesgericht auch zusprach.

Die mangelhafte Systemsteuerung sei unstreitig von dem Lieferanten des Auftragnehmers geliefert worden. Grundsätzlich sei es zwar so, dass der Auftragnehmer eines Werkes nicht für Mängel einer zugelieferten Ware verantwortlich sei. Auch sei ein externer Lieferant grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers. Vorliegend nahm das OLG Koblenz allerdings eine Ausnahme an.

Der Lieferant habe die gesamte Installation und Einrichtung der Melkanlage bestimmt und gesteuert, wobei es insofern auch Absprachen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber gegeben habe.

Mithin sei der Lieferant aus seiner reinen Lieferantenrolle herausgetreten und habe sich an der Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers beteiligt.

 

Praxisempfehlung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz muss als Einzelfallentscheidung betrachtet werden.

Nach der ständigen Entsprechung des BGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers ist. Diese Rechtsprechung hat auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz weiterhin Gültigkeit. In dem vom OLG Karlsruhe zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Lieferant keine bloße Lieferantenstellung inne.

In der Praxis ist daher besonderer Aufmerksamkeit geboten, wenn der Lieferant über die bloße Lieferung der Ware hinaus an der Erstellung des Werkes beteiligt ist.

Gerne beraten wir Sie!

 

Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Birgit Nill, Rechtsanwältin

 

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