Besteht ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen (z.Bsp. Dach-/Fassadenarbeiten, Errichtung von Fertighäusern, Architektenleistungen, Einbau von Treppenliften)?
26 November

Besteht ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen (z.Bsp. Dach-/Fassadenarbeiten, Errichtung von Fertighäusern, Architektenleistungen, Einbau von Treppenliften)?

BGH, Urteil vom 30.08.2018, VII ZR 243/17

Das Praxisproblem

Der Vertreter eines Werkunternehmers sucht einen privaten Besteller an seiner Wohnanschrift persönlich auf und stellt verschiedene Modelle der von ihm angebotenen Werke vor.

Am Ende des Gespräches wird noch vor Ort ein Werkvertrag abgeschlossen, den der Besteller im Anschluss widerrufen möchte.

 

Die Entscheidung

Im Mai 2015 wandte sich ein Vertreter einer Firma für Aufzüge zunächst telefonisch an den Besteller (Verbraucher) und fragte, ob dieser Interesse an der Installation eines Personenlifts in seinem Wohnhaus habe. Im Anschluss daran suchte der Vertreter den Besteller persönlich auf und stellte ihm verschiedene Liftmodelle zur Installation in seinem Wohnhaus vor.

Am Ende des Gesprächs schlossen die beiden einen Vertrag über die Bestellung eines Senkrechtlifts zum Preis von 40.600 €, wobei sich die Firma verpflichtete, den Lift nach Bauaufmaß und geklärter Bestellung zu liefern und zu montieren.

Nach Übersendung der Planungsunterlagen erhielt der Besteller eine Vorschussrechnung und zahlte auf diese 12.435 €. Eine Freigabe der Planungsunterlagen erteilte er in der darauffolgenden Zeit nicht. Vielmehr forderte er die Firma auf, die Konstruktionszeichnung nachzubessern und sodann erneut zur Prüfung und Freigabe zu übersenden.

Mit Schreiben aus September 2015 widerrief der Besteller schließlich den Vertrag und forderte die Firma zur Rückzahlung des Vorschusses auf.

Das Landgericht gab der auf Rückzahlung gerichteten Klage statt. Die daraufhin eingelegte Berufung der Firma wurde durch das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auch mit ihrer Revision vor dem BGH hatte die Firma keinen Erfolg.

Der Besteller konnte den Vertrag nach Auffassung des BGH wirksam widerrufen.

Zunächst handele es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen solchen, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei, nämlich im Wohnhaus des Bestellers.

Das sich aus den §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB ergebende Widerrufsrecht des Bestellers sei nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Das Widerrufsrecht sei nach dieser Norm ausgeschlossen bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt seien und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich sei oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten seien.

Dem Wortlaut nach umfasse § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet seien. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien hierdurch Kaufverträge oder Werklieferungsverträge erfasst. Dies entspreche auch der Verbraucherrechterichtlinie, deren Umsetzung § 312g BGB diene.

In Abgrenzung zum Kaufvertrag nach Art. 2 Nr. 5 Verbraucherrechterichtlinie sei ein Dienstleistungsvertrag jeder Vertrag der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringe oder deren Erbringung zusage und der Verbraucher hierfür den Preis zahle oder dessen Zahlung zusage, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrichtlinie.

Nach vorgenannter Definition seien Werkverträge regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen.

Der Schutz der Werkunternehmer sei durch den Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 S. 1 BGB verwirklicht und nicht durch den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g BGB.

Auch im Streitfall sei der Vertrag der Parteien nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren einzuordnen, da er nach den Regelungen des BGB als Werkvertrag und nach den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren sei.

Nach dem Vertragsinhalt habe der Schwerpunkt des Vertrages nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Herstellung eines funktionstauglichen Werkes gelegen. Die Firma sei verpflichtet gewesen, entsprechend ihrer Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste, funktionstaugliche Liftanlage zu errichten.

Schließlich habe der Besteller sein Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt. Insbesondere sei die 14-tägige Widerrufsfrist gewahrt worden, da die Firma den Besteller nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet habe.

 

Praxisempfehlung

Auch als Werkunternehmer müssen Sie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers berücksichtigen. Das bedeutet für Sie insbesondere, dass Sie den Verbraucher bei Vertragsschluss entsprechend belehren müssen.

Eine unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht eröffnet dem Verbraucher noch Monate nach Vertragsschluss die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen.

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

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