Hat der Auftragnehmer verschuldensunabhängig Nacherfüllung zu leisten, obwohl nachfolgend weitere Auftragnehmer auf das Gewerk aufgesetzt haben?
22 Mai

Hat der Auftragnehmer verschuldensunabhängig Nacherfüllung zu leisten, obwohl nachfolgend weitere Auftragnehmer auf das Gewerk aufgesetzt haben?

BGH, Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 275/17

Das Praxisproblem

Der Auftragnehmer wird mit der Erstellung eines Werkes beauftragt und erbringt seine Leistung.

Anschließend werden weitere Arbeiten durch weitere Unternehmer durchgeführt.

Nach Ausführung der weiteren Arbeiten zeigen sich Mängel, die vermutlich auf die Arbeiten des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber verlangt sodann Mängelbeseitigung, die der Auftragnehmer verweigert.

Zu Recht?

 

Die Entscheidung

In dem vom BGH entschiedenen Fall beauftragte ein privater Bauherr einen Bauunternehmer mit der Abdichtung der Terrasse seines Wohnhauses.

Der Unternehmer begann die Abdichtungsarbeiten mit einem Bitumen-Voranstrich und verlegte hierauf zwei Lagen Bitumen-Schweißbahnen. Anschließend brachten andere Unternehmer Estrich auf und verlegten Fliesen.

Abschließend nahm der Auftragnehmer an den Rändern eine Zinkisolierung vor und montierte Wandanschlussschienen, die er mit Silikon versiegelte.

Eine förmliche Abnahme erfolgte nicht. Der Auftraggeber zahlte die Rechnungen des Auftragnehmers.

Sodann zeigte sich an den an die Terrasse angrenzenden Wänden Feuchtigkeit. Diese führte der Auftraggeber auf eine mangelhafte Abdichtung der Terrasse zurück. Die begehrte Mangelbeseitigung wies der Auftragnehmer zurück.

Der BGH stellte fest, dass mit der Beauftragung zur Abdichtung der Terrasse die Herbeiführung eines Zustandes verlangt worden sei, der ausschließe, das Wasser über die Terrasse oder durch diese hindurch in das Gebäude eindringt.

Für die Frage, ob das Werk mangelhaft sei, komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Die Umstände, die ein etwaige Funktionsdefizite der ausgeführten Leistungen verursacht hätten, seien grundsätzlich unerheblich. Der Auftragnehmer sei verschuldensunabhängig zur Nacherfüllung verpflichtet, auch wenn ihm ein Ausführungsfehler nicht nachzuweisen sei.

Die Dichtigkeit der Terrasse hätte man im Rahmen eines Prüfungsversuches mit gefärbtem Wasser feststellen können.

 

Praxisempfehlung

Die Entscheidung zeigt, dass der Auftragnehmer ein hohes Haftungsrisiko hat, da er gegebenenfalls auch für Fehler anderer Unternehmer, die die Funktionsweise seines Werkes beeinträchtigen, einzustehen hat.

Dies führt dazu, dass der Auftragnehmer im Außenverhältnis zum Auftraggeber zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, jedoch im Innenverhältnis zu den anderen Unternehmern ein Ausgleich herbeizuführen ist.

Insofern hätte dem Auftragnehmer auch eine Abnahme seiner Leistungen nur wenig Vorteile gebracht. Die Abnahme hätte lediglich die Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt, jedoch die vertragliche Leistungspflicht nicht reduziert.

 

Gerne beraten wir Sie!

 

Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Birgit Nill, Rechtsanwältin

 

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