OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2015 – 2 B 1386/14
Das Praxisproblem
Eine Vielzahl von Bauvorhaben wird von den Baubehörden im vereinfachten Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 BauO NW entschieden. Es findet dann nur eine eingeschränkte Prüfung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften statt.
Führt dieses für den Nachbarn auch nur zu einem eingeschränkten Schutz?
Die Praxisentscheidung
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt klagte der Nachbar gegen eine Baugenehmigung, welche im vereinfachten Verfahren nach § 68 Abs. 1 BauO NW ergangen war.
Er machte geltend, die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück seines Nachbarn entsprächen insbesondere für die Feuerwehr nicht den Anforderungen des § 5 BauO NW.
Der § 5 BauO NW zählt gemäß § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NW nicht zu den Vorschriften, die von der Baubehörde vor der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind.
Daher beschränkt sich die Prüfung der verletzten Vorschriften – so das OVG – auch nur auf die dort genannten Vorschriften.
Erst wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift vorliegt, welche nicht in dem Katalog des § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NW enthalten ist, dürfe die Baubehörde die Baugenehmigung im Interesse des Nachbarn nicht erteilen.
Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der § 5 BauO NW sei nicht nachbarschützend; diese Vorschrift bestehe – so das OVG – ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Die Baugenehmigung wurde daher nicht aufgehoben.
Praxishinweis
- Bei einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 BauO NW erfolgt auch eine Prüfung im Hinblick auf nachbarliche Rechte. Diese Prüfung ist allerdings eingeschränkt.
- Nur wenn eine ganz schwerwiegende Verletzung nachbarschützender Rechte vorliegt, darf eine Baugenehmigung auch dann nicht erteilt werden, wenn keine der in § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW genannten Vorschriften verletzt ist.