10 Juli

Reichweite des Direktionsrechtes des Arbeitgebers bei der Festlegung von Urlaub des Arbeitnehmers

Kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts den Urlaub des Arbeitnehmers zeitlich beliebig festsetzen und einen "Zwangsurlaub" anordnen?

Das Praxisproblem:

Die Anzahl der Urlaubstage vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel in dem Arbeitsvertrag. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, greift die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes /BUrlG).

Arbeitnehmer übersehen dabei oft, dass die zeitliche Festlegung des Urlaubs grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings bestimmt § 7 BUrlG, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Kann dieses Ziel erreicht werden, wenn durch den Arbeitgeber Zwangsurlaub angeordnet wird?

Die Entscheidung:

In dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az. 10 Ta 149/12) vom 25.09.2012 zu Grunde liegenden Fall sah der Arbeitsvertrag eines Kochs in einem Gasthaus 28 Urlaubstage vor. In einem Monat war das Gasthaus wegen Betriebsferien für acht Arbeitstage geschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Koch die Abgeltung seiner Urlaubstage und berücksichtigte dabei nicht die Betriebsferien. Er war der Ansicht, dass diese Urlaubstage nicht hätten in Abzug gebracht werden dürfen, da er mit diesem nicht einverstanden gewesen war.

Das LAG ging jedoch davon aus, dass der Urlaubsanspruch des Kochs im Umfang von acht Arbeitstagen erfüllt wurde. Zwar habe der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es stehe jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, Betriebsferien im Rahmen des Direktionsrechts anzuordnen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn dem Mitarbeiter darüber hinaus noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung verbleiben.

Die Praxisempfehlung:

  1. Vereinbaren Sie bereits im Arbeitsvertrag eine genaue Urlaubsregelung für die Zeit von Betriebsferien.
     
  2. Beachten Sie, dass auch Betriebsferien nicht zwangsläufig auf Urlaubstage des Arbeitnehmes angerechnet werden. Dieses gilt nur, wenn dem Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsferien noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung stehen.
     

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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin
Christiane Streßig, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin

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