24 April

Schwarzgeldabrede vs. Gewährleistung

Führt eine Schwarzgeldabrede zum Verlust der Gewährleistungsansprüche des Bestellers?

Das Praxisproblem:

Bei handwerklichen Leistungen wird insbesondere im Privatbereich nicht selten zwischen Auftraggeber und Unternehmer vereinbart, dass der Werklohn in bar und ohne Rechnung, das heißt ohne Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Führt dieser Rechtsverstoß bereits dazu, dass der gesamte Vertrag nichtig ist und damit auch keinerlei Gewährleistungsansprüche bei Vorliegen eines Mangels bestehen?

Die Entscheidung:

Genau dieses hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 21.12.2012 entschieden. Eine Schwarzgeldabrede führt dazu, dass der gesamte Vertrag nichtig ist und damit dem Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche bei Mängeln zustehen (OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, 5 U 631/10).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatten die Parteien vereinbart, der Werklohn solle „ohne Rechnung“, also ohne Mehrwertsteuer an den Auftragnehmer gezahlt werden. Später zeigten sich bei den vom Unternehmer ausgeführten Pflasterarbeiten Mängel. Der Auftraggeber verklagte den Unternehmer daraufhin auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten. Nachdem das erstinstanzliche Gericht den Unternehmer zur Zahlung dieser Kosten verurteilt hatte, legte der Unternehmer Berufung gegen das Urteil ein.

Das OLG Schleswig hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Vertrag verstöße gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz. Der Vertrag sei daher insgesamt nichtig, so dass dem Auftraggeber auch keinerlei Gewährleistungsansprüche zustehen. Diese Entscheidung steht - so das OLG Schleswig - auch nicht im Widerspruch zu einer früheren Rechtsprechung des BGH, welche dem Besteller auch im Falle einer Schwarzgeldabrede Gewährleistungsansprüche aus Treu und Glauben zugestanden hatte (Az. VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07). Die damalige Rechtsprechung betreffe Verträge, welche vor Inkrafttreten des Schwarzarbeitsgesetzes am 01.08.2004 abgeschlossen worden seien. Seinerzeit hätten die Beteiligten lediglich gegen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes verstoßen. Ein derartiger Verstoß führe aber nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.

Mit dem Schwarzarbeitsgesetz hat sich der BGH in seiner Rechtsprechung bislang noch nicht befasst. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich die Auffassung des OLG Schleswig durchsetzen wird.

Die Praxisempfehlung:

Schwarzgeldabreden können zur Nichtigkeit eines Werkvertrages und zum Verlust etwaiger Gewährleistungsansprüche führen. Sie sollten auch aus diesem Grund unterbleiben.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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