01 Februar

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz

Nicht selten haben Anleger sich für eine Geldanlage entschieden, ohne sich des tatsächlich eingegangenen Risikos der Anlage konkret bewusst zu sein.
Oft dürfte dabei eine mangelhafte und am Provisionsinteresse der Abschlussvermittler orientierte "Beratung" ein nicht unerhebliches Gewicht für die Entscheidung der Anleger, in hoch riskante Anlagen zu investieren, gehabt haben.

Auch ist es in der Vergangenheit wiederholt zu Manipulationen am Finanzmarkt gekommen, da Finanzmarktakteure sich an Unternehmungen "herangeschlichen" haben, um diese zu übernehmen.

Der Gesetzgeber hat nun mit dem sogenannten Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, erlassen am 5. April 2011, reagiert.
Durch dieses Gesetz will der Gesetzgeber zur Stärkung des Anlegerschutzes beitragen und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts verbessern.

Das Gesetz:

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ist weitgehend am 05.04.2011 in Kraft getreten. Teilbereiche des Gesetzes werden allerdings erst mit Übergangsfristen zum 01.07.2011, 01.02.2011 oder zum 01.11.2012 in Kraft treten.

Durch die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen wird in zahlreiche bestehende Gesetze ändernd eingegriffen.
Beispielhaft führt das Gesetz zur Veränderung des Wertpapierhandelsgesetzes, des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, des Investmentgesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung und weiterer anderer Gesetze.

Um den Schutz der Anleger zu verbessern verfolgt das Gesetz im Wesentlichen folgende Ziele:

  • Verbesserter Anlegerschutz durch Schutz vor Falschberatung
  • Schaffung von Transparenz durch Übergabe von Produktinformationsblättern
  • Stabilisierung der offenen Immobilienfonds
  • Verhinderung verdeckter Übernahmen von Unternehmen

1. Verbesserter Anlegerschutz
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird eine nicht öffentliche Datenbank anlegen, in welcher Daten zu den Anlageberatern und den Verantwortlichen aus dem Vertrieb von Banken und Sparkassen enthalten sind.

Die betroffenen Finanzunternehmen sind verpflichtet ihre Mitarbeiter bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu melden.

Bei schwerwiegenden Verstößen der Berater oder Vertriebsverantwortlichen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestimmen, dass die betroffenen Mitarbeiter für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nicht auf der ursprünglichen Position mehr eingesetzt werden dürfen.
Damit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nunmehr direkte Sanktionen aussprechen, wenn Bankmitarbeiter gegen Vorschriften verstoßen, welche die Anleger schützen sollen.

2. Transparenz
Die Finanzinstitute sollen dazu verpflichtet werden, ihren Kunden bei der Anlageberatung zu jedem Produkt ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.

Die Finanzinstitute sind angehalten auf maximal drei DIN-A4 Seiten alle relevanten Informationen zum jeweiligen Produkt in komprimierter und leicht verständlicher Form darzustellen.
Bei Nichtbeachtung können Bußgelder verhangen werden.

3. Stabilisierung offener Immobilienfonds
In der Vergangenheit mussten offene Immobilienfonds wiederholt die Rücknahme ihrer Anteile längerfristig oder wiederholt aussetzen.

Hintergrund hierfür war der Umstand, dass die Anleger dieser Fonds üblicherweise an jedem Börsentag ihre Anteile zurückgeben konnten.
Da die Fondsgesellschaften ihr Vermögen aber in Immobilien langfristig gebunden haben konnten in der Vergangenheit die Auszahlungswünsche der Anleger oft nicht entsprechend berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde bestimmt der Gesetzgeber nunmehr, dass Anteile an offenen Immobilienfonds mindestens zwei Jahre gehalten werden müssen und bestimmt zudem eine zwölfmonatige Kündigungsfrist für die jeweilige Beteiligung.

4. Verhinderung verdeckter Übernahmen von Unternehmen durch Finanzmarktakteure
 Das Gesetz erweitert die bislang bestehenden Mitteilungspflichten, um einen Beteiligungsaufbau bei den Aufsichtsbehörden früher erkennbar zu machen.

Der Praxisempfehlung:

  • Bestehen Sie vor dem Abschluss von Anlagen auf die nunmehr zu überreichenden Produktinformationsblätter.
     
  • Holen Sie Angebote mehrerer "Konkurrenzunternehmen" ein und vergleichen Sie anhand der Produktinformationsblätter Risiken, Kosten und den Ertrag der Produkte.
     
  • Beachten Sie, dass das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz nicht anwendbar ist auf  "freie Vermittler". 
     
  • Beachten Sie ferner, dass die zur Stabilisierung der offenen Immobilienfonds eingeführten Regelungen nicht auf andere Anlageformen angewendet werden können.
    Andere Wertpapieranlagen, insbesondere die sogenannten "Zertifikate" bleiben auch weiterhin unreguliert.
     

Unser Team Unternehmen und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

Gelesen 39033 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER