01 Januar

Haftung eines Firmenerwerbers bei Firmenfortführung- § 25 HGB

 

Das Praxisproblem:

Die Überschrift von § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) lautet: "Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung". Hinter dieser Überschrift verbirgt sich ein Paragraph mit erheblichem Sprengstoff für denjenigen, der ein bereits bestehendes Unternehmen übernimmt und dieses unter der bisherigen Bezeichnung, der Firma, fortführt.

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der unter Lebenden ein Handelsgeschäft erwirbt, für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers, soweit er das Geschäft ohne Änderung der Firma fortführt. Die Forderungen gegen den bisherigen Inhaber des Unternehmens gehen auf den neuen Inhaber über. Dieses betrifft nicht nur Forderungen, die in der Vergangenheit begründet und fällig geworden sind, sondern auch solche Forderungen, die erst bis zu fünf Jahren nach Übernahme des Unternehmens fällig werden.

Diese Haftung lässt sich nur vermeiden, wenn in das Handelsregister ein Ausschluss für die Haftung eingetragen wird. Diese Eintragung ist unverzüglich nach der Übernahme des Geschäftes beim Handelsregister anzumelden. Erfolgt die Anmeldung des Haftungsausschlusses nicht unverzüglich und wird diese nicht alsbald eingetragen, ist sie unwirksam. Der Erwerber haftet dann für die Altverbindlichkeiten. Nach der Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichtes Hamm muss die Eintragung innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Monaten nach der Übernahme und Fortführung des Unternehmens erfolgt sein.

Um die Verwertbarkeit von insolventen Unternehmen durch einen Insolvenzverwalter zu ermöglichen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei dem Erwerb eines Unternehmens in Gänze von einem Insolvenzverwalter keine Haftung nach § 25 HGB vorliegt.

Was passiert allerdings, wenn nur Teile eines Unternehmens, etwa ein einzelner Geschäftsbereich oder gar nur einzelne Maschinen von einem Insolvenzverwalter erworben werden?
Lässt sich dann generell ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eintragen?
Oder besteht für den Erwerber die Gefahr, von einem Gläubiger des alten Unternehmens in die Haftung genommen zu werden?

Die Entscheidung:

Das OLG Stuttgart hat sich jüngst mit dieser Fragestellung beschäftigt. In dem dort entschiedenen Fall waren von einem neu gegründeten Unternehmen die Maschinen des Altunternehmens erworben worden, welches zuvor seinen Sitz in den Geschäftsräumen gehabt hatte. Dieses Altunternehmen war in Insolvenz gefallen. Der Erwerb der Maschinen geschah teilweise vom Insolvenzverwalter des Altunternehmens, teilweise aber auch von Dritten, die Sicherungsrechte an den Maschinen geltend gemacht hatten.


Der Geschäftsbetrieb sollte in den Geschäftsräumen des bisherigen Altunternehmens fortgeführt werden, auch die Firma sollte übernommen werden.

Von dem neu gegründeten Unternehmen wurde zur Vermeidung einer Haftung für die Verbindlichkeiten des insolventen Altunternehmens ein Haftungsausschluss zum Handelsregister angemeldet. Das Registergericht verweigerte jedoch in erster Instanz die Eintragung. Argumentiert wurde dort, die Eintragung sei nicht vorzunehmen, weil teilweise ein Erwerb des Altunternehmens, beziehungsweise von wesentlichen Teilen des Altunternehmens von dem Insolvenzverwalter vorliegen würde. In diesen Fällen sei eine Haftung für Altverbindlichkeiten eines Vorgängerunternehmens generell ausgeschlossen.

Hiergegen wendete sich das neu gegründete Unternehmen mit seiner Beschwerde. Das OLG Stuttgart hat der Beschwerde abgeholfen. Es argumentierte, ein Haftungsausschluss sei in das Handelsregister einzutragen, es sei denn, eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB sei ersichtlich ausgeschlossen. Da das insolvente Unternehmen nicht vollständig von dem Insolvenzverwalter übernommen wurde, sei dieses nicht der Fall. Die Eintragung war daher vorzunehmen.

Unsere Praxisempfehlung:

In allen Fällen, in denen in irgendeiner Art und Weise an ein früher bestehendes Handelsgeschäfts angeknüpft wird, sei es durch die Übernahme der Geschäftsräume, der Organisation, der Mitarbeiter oder der Geschäftsbeziehungen des Vorgängerunternehmens, ist erhöhte Vorsicht geboten. Wenn sich dann zusätzlich die Firma des Unternehmens nicht konsequent und eindeutig von der Firma des Vorgängerunternehmens abgrenzt, besteht die Gefahr einer Haftung für Verbindlichkeiten des Vorgängerunternehmens.



Besondere Gefahr besteht dabei, wenn an ein in Insolvenz gefallenes Unternehmen angeknüpft wird. Diese Haftung ist nur dann vollkommen ausgeschlossen, wenn der Erwerb des Unternehmens zur Gänze von dem Insolvenzverwalter des Vorgängerunternehmens geschieht. Meist ist dieses jedoch nicht der Fall.

Bei der Übernahme eines Unternehmens sollte von daher immer geprüft werden, ob es notwendig ist und die Möglichkeit besteht, einen Haftungsausschluss in das Handelsregister eintragen zu lassen.



Unser Team Unternehmen und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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