01 Februar

Die Solarenergieanlagen auf dem Dach des Wohnhauses- droht die Stilllegung?

In der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (und vergleichbar in den Landesbauordnungen der anderen Bundesländer) ist geregelt, dass die Änderung der äußeren Gestaltung von Gebäuden insbesondere auch durch Solaranlagen keiner Baugenehmigung, § 65 Abs. 2 Ziff. 2 BauONRW bedarf.  Auf dieser Grundlage wurden Solarenergieanlagen auf den Dächern errichtet.

Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2010 stellt in der Praxis diese gesetzgeberische Wertung allerdings auf den Kopf.

Die Entscheidung:


Im Rahmen eines Eilverfahrens (Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) hatte das Oberverwaltungsgericht Münster in II. Instanz über die Frage zu entscheiden, ob die Stilllegungsverfügung durch eine Bauordnungsbehörde gegen eine auf dem Dach eines Reitstalles errichtete Solaranlage rechtmäßig war.

Das Oberverwaltungsgericht bejahte diese Frage, indem es einen bislang in der Praxis übersehenen Aspekt hervorhob:

Jede Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung.

Indem durch die – an sich genehmigungsfreie – Solarenergieanlage auch der erzeugte Strom in das Netz eingespeist werde, ändert sich der Nutzungszweck des Objektes in einen gewerblichen Zweck. Damit handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.

Dies bedeutet, dass insbesondere auch die auf den Wohnhäusern errichteten Solarenergieanlagen zu einer Nutzungsänderung des Wohngebäudes - von einer reinen Wohnnutzung hin zu einer gemischten Nutzung- führt oder dass die bisher genehmigte reine Wohnnutzung nunmehr ergänzt wird um eine gewerbliche Nutzung, die nicht genehmigt ist.

Die Praxisempfehlung:

Die zuständigen Bauordnungsbehörden, die unteren Bauaufsichtsbehörden, die bei den kreisfreien Städten und mittleren und großen kreisangehörigen Städten angesiedelt sind, haben bei der Frage, ob und inwieweit sie gegen ein formell illegales Bauvorhaben einschreiten, einen weiten Ermessensspielraum.

Da in der Regel von der Genehmigungsfähigkeit auszugehen sein wird, werden die Bauordnungsbehörden von sich aus nicht gegen diese Solarenergieanlagen einschreiten.

Für den Eigentümer der Grundbesitzung empfiehlt sich jedoch, die bereits errichtete Anlage nachgenehmigen zu lassen.
Auf den Internetseiten der jeweiligen Gemeinde finden sich die entsprechenden Antragsformulare, die technischen Daten der Photovoltaik-/Solarenergieanlagen sind in der Regel bekannt.

Insbesondere für den Fall eines späteren Verkaufes der Grundbesitzung sollte diese Nachgenehmigung eingeholt werden.
Eine nicht genehmigte Photovoltaik-Anlage kann einen Mangel der Kaufsache beim Verkauf des Grundbesitzes darstellen.

Unser Team Immobilien und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Martin Bülter, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht
, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht

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