10 Dezember

Ist das Widerufsrecht für Verbraucher, eine Falle für Handwerker und Gewerbetreibende?

LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 22.10.2015, Az. 14 O 176/15

Das Praxisproblem

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält sehr weitreichende Regelungen zum Schutz von Verbrauchern. Hierzu gehören insbesondere auch umfangreiche Widerrufsmöglichkeiten.

Diese Widerrufsmöglichkeiten gelten - anders als vielfach angenommen - nicht nur bei dem Kauf von Waren über das Internet, sondern auch in vielen anderen Fällen. Sie können sich als Falle für Handwerker, Gewerbetreibende und Dienstleister erweisen.

Wird von dem Unternehmer verkannt, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und damit nicht über das bestehende Widerrufsrecht belehrt, kann der Verbraucher den Vertrag auch dann noch widerrufen, wenn der Unternehmer bereits begonnen hat, seine Leistungen zu erbringen. Dieser Widerruf kann bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erfolgen, wenn der Unternehmer nicht oder falsch über das bestehende Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356 Abs. 3, S. 2 BGB). Die Rückabwicklung derartiger Verträge kann zu ganz erheblichen Problemen und finanziellen Verlusten für den Unternehmer führen.

Die Entscheidung

Dem Landgericht Freiburg im Breisgau lag jetzt ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Verbraucher auf der "Grünen Woche" in Berlin, eine Messe für Ernährung und Landwirtschaft und Gartenbau einen Dampf-Staubsauger gekauft. Der Verkauf erfolgte in einer Halle auf der Haustechnik angeboten wurde,

Der Verkäufer wurde dann von der Klägerin in Anspruch genommen, Es zu unterlassen, auf der Messe "Grüne Woche" Kaufverträge über die Lieferung von Dampf-Staubsaugern abzuschließen, ohne über das Widerrufsrecht und das Musterwiderrufsformular zu informieren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und argumentiert, der Verbraucher sei vorliegend nicht schutzbedürftig, da er den Vertrag in einem "beweglichen Geschäftsraum" im Sinne von § 312b BGB abgeschlossen habe.

Die Praxisempfehlung

Beachten Sie, dass Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht zusteht - und über dieses Widerrufsrecht in der vorgeschriebenen Weise informiert werden muss -, wenn Verträge

  • außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers oder
  • im Fernabsatz (z.Bsp. Briefe, Telefax, E-Mails, Telefon)

abgeschlossen werden. Sucht beispielsweise ein Handwerker einen Interessenten (Verbraucher) bei ihm zu Hause auf, um durchzuführende Arbeiten zu besprechen und wird dann der Vertrag

  • unmittelbar in der Wohnung des Verbrauches unterzeichnet oder
  • wird der Auftrag durch den Verbraucher später gegenüber dem Handwerker telefonisch, per Fax, brieflich oder per E-Mail erteilt

muss der Handwerker Seinen Kunden in der vorgeschriebenen Weise darüber informieren, dass ein Widerrufsrecht besteht.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

Gelesen 36587 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER