Das Praxisproblem
Zu den gesetzlichen Regelungen zu den Verzugszinsen und einem sonstigen Verzugsschaden, hier § 288 ZPO, sind ein neuer Absatz 5 und ein neuer Absatz 6 hinzugefügt worden.
Hiernach erhält der Gläubiger vom Schuldner, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, bei Verzug neben den Zinsen eine Pauschale in Höhe von 40,00 €. Ist sein Verzugsschaden höher, wird diese Pauschale angerechnet. Diese Pauschale fällt auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen an.
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die den Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die den Anspruch des Gläubigers auf die Pauschale in Höhe von 40,00 € ausschließt ist nur dann unwirksam, wenn sie im Einzelfall für den Schuldner grob unbillig ist. Das Gesetz vermutet aber, dass in Zweifelsfällen grobe Unbilligkeit anzunehmen ist.
Die Rechtsfolge
Kommt ein Arbeitgeber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, steht dem Arbeitnehmer zum einen ein Verzugsschaden in Höhe der Verzugszinsen zu. Zum anderen hat der Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf die Geltendmachung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher. Es ist auch in der Regel nicht anzunehmen, dass für den Arbeitgeber die Zahlung der Pauschale eine grobe Unbilligkeit darstellt.
Im Arbeitsrecht besteht jedoch die Besonderheit, dass gemäß § 12 a ArbGG jede Partei bei einem Rechtsstreit in der ersten Instanz ihre Kosten selbst trägt, das heißt, keinen Anspruch auf Erstattung hat. Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass die Regelung in § 12 a ArbGG eine Spezialregelung ist, die § 288 ZPO überlagert. Es bleibt also abzuwarten, ob die Gerichte Arbeitnehmern im Fall eines Zahlungsverzuges von Arbeitgebern die Pauschale in Höhe von 40,00 € zusprechen.
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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht