08 September

Mindestlohngesetz - Erste Verfassungsbeschwerden

Das Mindestlohngesetz  

Es wurden beim Bundesverfassungsgericht bereits drei Verfassungsbeschwerden eingelegt. Alle drei Beschwerden wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Streitfall 1

14 in Deutschland tätige Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn halten §§ 16, 17 Abs. 2 und § 20 MiLoG für verfassungswidrig.

Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohnes zu zahlen. Aus §§ 16 und 17 Abs. 2 MiLoG ergeben sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende Meldepflicht gegenüber der Zollverwaltung sowie die Dokumentationspflichten. Die 14 ausländischen Unternehmen hatten gleichzeitig mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Antrag einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie wollten die vorbenannten Vorschriften bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig außer Kraft setzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Die Unternehmen hätten den Rechtsweg einhalten und zunächst die Arbeitsgerichte anrufen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hält die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen und vor den Arbeitsgerichten durch negative Feststellungsklagen aufgeworfenen Rechtsfragen für klärungsbedürftig. So ist die Reichweite des MiLoG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes noch aufzubereiten. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes insbesondere, ob die Voraussetzung einer Beschäftigung im Inland wie im Sozialversicherungsrecht zu verstehen ist, ob ausnahmslose jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet der BRD eine Inlandsbeschäftigung darstellt, oder ob etwa eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den Deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenshaltungskosten in Deutschland Voraussetzung ist. Das Bundesverfassungsgericht hält auch die Frage, ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Einsätzen in Deutschland erforderlich ist, um die mit dem MiLoG verfolgten Ziele zu erreichen, für klärungsbedürftig.  

Streitfall 2

Ein 17jähriger Beschwerdeführer wandte sich gegen das MiLoG, weil gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG der Mindestlohn erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres, also nicht für Jugendliche, gilt. Der 17jährige ist mit einem Stundenlohn in Höhe von 7,12 € in der Systemgastronomie beschäftigt und wird im September 2015 eine Ausbildung beginnen. Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da auch in diesem Fall zunächst die Arbeitsgerichte hätten angerufen werden müssen.

Streitfall 3

Die Beschwerdeführerin in dem dritten Fall wendete sich gegen § 24 Abs. 2 MiLoG. Gemäß § 24 Abs. 2 MiLoG findet der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen erst ab dem 01.01.2017 Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist Zeitungszustellerin.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch diese Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin beinhaltete keine ausreichende Darstellung der Situation und war nicht ausreichend begründet. 

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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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