BAG, Urteil vom 10.02.2015, Az. 9 AZR 53/14 (F)
Das Praxisproblem
Ein Arbeitnehmer wechselt von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit. Den während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaub nimmt er vor dem Wechsel nicht.
Bisher wurde der Urlaubsanspruch ab Beginn der Teilzeittätigkeit anteilig gekürzt, auch wenn es sich um Urlaub aus der Vollzeittätigkeit handelte. Der Arbeitnehmer bekam also ab der Teilzeittätigkeit weniger Urlaub.
Dieses Vorgehen stellt, so das BAG jetzt, eine Diskriminierung der Teilzeitkräfte dar und ist damit unzulässig.
Die Entscheidung
Der Kläger war seit dem 01.06.2004 in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 15.07.2010 wechselte er in eine Teilzeittätigkeit mit einer 4-Tage-Woche. Er hatte im Jahr 2010 bis zu dem Wechsel keinen Urlaub genommen. Während der Vollzeittätigkeit stand dem Kläger ein tariflicher Urlaubsanspruch nach dem anzuwendenden TVöD von 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche zu. Die verklagte Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit für das ganze Jahr 2010 dem Kläger nur noch 24 Urlaubstage zu gewähren seien (30 Urlaubstage : 5 x 4). Der Kläger hält diese Kürzung für unzulässig. Er ist der Auffassung, dass ihm bis zum 15.07.2010 15 Urlaubstage (Urlaub für das erste halbe Jahr) zuzüglich 12 Urlaubstage (Urlaub für das zweite halbe Jahr), also insgesamt 27 Urlaubstage zustünden.
Das BAG bestätigt diese Auffassung des Klägers. Der neunte Senat des BAG ändert mit dieser Entscheidung vom 10.02.2015 seine bisherige Rechtsprechung. Die verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruches bei einem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung stellt, so der neunte Senat nunmehr, eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar.
Praxisempfehlung
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit wechselt, empfiehlt es sich, den Urlaub dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin noch während der Vollzeitbeschäftigung in vollem Umfang zu gewähren.
Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht