10 Dezember

Die abgebrochene eBay Auktion - Schnäppchenpreis für einen Gabelstapler?

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, Az. 28 U 199/13

Kann eine eBay Auktion durch den Verkäufer abgebrochen werden, weil der Verkäufer die Kaufsache anderweitig veräußern möchte? Schuldet der Verkäufer bei Abbruch der Auktion eventuell Schadensersatz an den nicht zum Zuge gekommenen Meistbietenden?

Das Praxisproblem

Verkäufer bei einer eBay Auktion stehen recht häufig vor dem Problem, dass nach Eröffnung einer Auktion Einkäufe an sie herantritt und den Kaufgegenstand unmittelbar erwerben möchte.

Hierbei stellt sich die Frage, ob ein Verkäufer eine eröffnete eBay Auktion beenden kann und ob er unter Umständen dem nicht zum Zuge gekommenen Meistbietenden Schadensersatz schuldet.

Die Entscheidung

Dem OLG Hamm lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Verkäufer einen gebrauchten Gabelstapler, der einen Wert von rund 5.000,00 € hatte, bei einer eBay Auktion veräußern wollte. Der Verkäufer stellte im September 2011 den Gabelstapler mit einem Startpreis von 1,00 € auf der Verkaufsplattform eBay zum Verkauf ein.

Noch während der laufenden Auktion veräußerte der Verkäufer den Gabelstapler anderweitig zu einem Preis von 5.355,00 € und brach die Auktion ab.

Bei Abbruch der Auktion hatte der Kläger auf den Gabelstapler ein Gebot von maximal 345,00 € abgegeben und war mit einem Betrag von 301,00 € Höchstbietender.

Erst im Sommer 2012 wendete sich der Kläger dann an den Beklagten und machte Schadensersatz geltend.

Zu Recht, wie das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 30.10.2014 (Az. 28 U 199/13) feststellte. Das OLG Hamm urteilte, dass der Beklagte Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers schuldet. Dieser Schadensersatz besteht in Höhe des von dem Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreises abzüglich des von dem Beklagten abgegebenen Gebotes von 301,00 €.

Nach Auffassung des OLG Hamm ist zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen. Während der Laufzeit des Angebotes des Beklagten habe der Kläger das höchste Angebot abgegeben. Zu diesem Kaufpreis sei der Vertrag geschlossen worden, weil der Beklagte keinen Mindestpreis für den Gabelstapler festgelegt hatte.

Der Beklagte sei nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen von eBay nicht dazu berechtigt gewesen, die bereits begonnene eBay Auktion zu beenden, da bereits Angebote abgegeben worden waren.

Der Beklagte habe auch nicht als auflösende Bedingung des Kaufvertrages vorgeschrieben, dass der Gabelstapler innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Ende der Auktion abgeholt und bezahlt werden müsse. Von daher habe der Kläger auch noch über ein halbes Jahr nach dem Ende der Auktion seine Ansprüche geltend machen können.

Die Praxisempfehlung

Nutzen Sie beim Verkauf hochwertiger Gegenstände auf der Verkaufsplattform eBay die vorgesehenen Mechanismen:

  1. Legen Sie einen angemessenen Startpreis fest.
     
  2. Legen Sie auflösende Bedingung des Kaufvertrages fest, dass die Kaufsache bis zu einem bestimmten Datum abgeholt/abgenommen und bezahlt werden muss.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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