10 Dezember

Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste?

BAG vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12

Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes am 01.01.2015 ist für jede Zeitstunde ein Mindestlohn i.H.v. 8,50 € brutto zu zahlen. Soll das auch für Bereitschaftsdienstzeiten gelten, in denen der Arbeitnehmer nur zeitweise seine Arbeitsleistung erbringt?

Das Praxisproblem

In vielen Bereichen, insbesondere in der Pflegebranche, sind Bereitschaftsdienste zu leisten. Bereitschaftsdienste werden in der Regel anders vergütet als die Vollarbeit, denn der Arbeitnehmer muss ja nur zeitweise während der Bereitschaftsdienste Arbeitsleistungen erbringen. Das BAG hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob auch für die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) gilt.

Die Entscheidung

Die Klägerin war als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Sie erhielt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.685,85 €. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern einer katholischen Schwesternschaft. Beide leiden an Demenz und sind an den Rollstuhl gebunden. Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten. Während dieser Dienste war sie verpflichtet, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage für die Monate August bis Oktober 2010 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.198,59 € brutto gefordert. Sie machte geltend, dass ihr auch für die Zeit der Bereitschaftsdienste pro Stunde das Mindestentgelt von (damals) 8,50 € je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zustünde.

Das BAG hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV auch für die Bereitschaftsdienstzeiten zu zahlen ist.

Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist „je Stunde" festgelegt. Es knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Nach dem BAG gehört hierzu nicht nur die Vollarbeit, sondern auch der Bereitschaftsdienst. Auch während des Bereitschaftsdienstes muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Das BAG führt zwar aus, dass für die Bereitschaftsdienstzeiten ein geringeres Entgelt als für die Vollarbeit vereinbart werden kann. Der Verordnungsgeber hat hiervon im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Für Bereitschaftsdienste ist kein abweichendes Entgelt in § 2 PflegeArbbV vorgesehen.

Die Praxisempfehlung

Gemäß der oben dargestellten Entscheidung des BAG ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2015 der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) auch für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist. Auch das MiLoG differenziert nicht zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienstzeiten. Es bestimmt einheitlich einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto „je Zeitstunde".

Bereitschaftsdienste müssen daher ab dem 01.01.2015 mit 8,50 € je Zeitstunde vergütet werden.

 


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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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