Erbrecht

 

 

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser jemandem einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen, § 1939 BGB.

 

 

Für den Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit kann eine Person jemand anderen zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheit bevollmächtigen. Durch eine solche Vollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt, das heißt die Bestellung eines gegebenenfalls fremden Betreuers kann so verhindert werden. Zunächst dienen Vorsorgevollmachten der lebzeitigen Absicherung der eigenen auch vorübergehenden Handlungsunfähigkeit.

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