Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser jemandem einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen, § 1939 BGB.


Der Begünstigte, d.h. der Vermächtnisnehmer, hat gegen den Erben einen Anspruch auf Leistung des entsprechenden Gegenstands. Dies bedeutet, dass der Gegenstand nicht automatisch mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergeht, vielmehr hat der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf den Gegenstand geltend zu machen und dieser muss ihm durch den Beschwerten (Erben) erfüllt werden. Die Zuwendung eines Vermächtnisses kann sowohl in einer Geldzahlung oder Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache liegen, ebensowie in der Bestellung eines dinglichen Rechts, beispielsweise eines Nießbrauchsrechts.

 

Teilungsanordnung

Bei einer Teilungsanordnung kann der Erblasser im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages für die spätere Auseinandersetzung zwischen den Erben einzelner Anordnungen treffen, d.h. festlegen, dass ein bestimmter Erbe einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten soll. Bei der Teilungsanordnung wird der Wert dieses Gegenstandes auf den Erbteil angerechnet, d. h., wertmäßig wird der Erbe den anderen Erben gleichgestellt.

 

Vorausvermächtnis

Eine besondere Art des Vermächtnisses stellt das Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB dar. Derartige Vorausvermächtnisse kommen in der Praxis insbesondere zu Gunsten einzelner Miterben vor. Der Erblasser hat die Möglichkeit, einzelnen Erben im Wege des Vorausvermächtnisses Gegenstände zukommen zu lassen, ohne dass diese sich den Wert dieses Vermächtnisses auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssen.

Zu unterscheiden ist ein Vorausvermächtnis von einer Teilungsanordnung.

 

Haftungsausschluss

Wir stellen diese ausgewählten Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten bereit. Dabei verfolgen wir das Ziel, allen Besuchern unserer Homepage aktuelle und exakte Informationen zur Verfügung zu stellen. Für Kritik und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Sollten wir von Fehlern erfahren, werden wir diese korrigieren.

Wir übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Informationsplattform. Die Angaben sind nur Informationen allgemeinrechtlicher Art, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen im Einzelfall abgestimmt sind. Die Informationen sind nicht umfassend, vollständig oder verbindlich.

Diese Informationen dienen insbesondere nicht der juristischen Beratung im Einzelfall. Sie ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

danke

 

 

 

Gelesen 34971 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER