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Für den Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit kann eine Person jemand anderen zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheit bevollmächtigen. Durch eine solche Vollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt, das heißt die Bestellung eines gegebenenfalls fremden Betreuers kann so verhindert werden. Zunächst dienen Vorsorgevollmachten der lebzeitigen Absicherung der eigenen auch vorübergehenden Handlungsunfähigkeit.

Publiziert in Vorsorgevollmacht

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