Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Museumsfotos im Internet?
09 April

Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Museumsfotos im Internet?

BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17

Das Praxisproblem

Jeder kennt die Hinweisschilder in Museen, wonach das Fotografieren untersagt ist.

Auf der anderen Seite kennt das deutsche Urheberrecht eine zeitliche Befristung des Urheberrechts. Dieses erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 Urheberrechtsgesetz - UrhG). Nach dem Ablauf der Schutzfrist ist ein Werk „gemeinfrei“ und darf von jedermann, auch für wirtschaftliche Zwecke, genutzt werden.

Ist es nach dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist überhaupt zulässig, das Fotografieren beispielsweise von Bildern in Museen zu untersagen? Oder dürfen in einem Museum befindliche gemeinfreie Werke beliebig fotografiert und diese Aufnahmen dann im Internet verwendet werden?

 

Die Entscheidung

In einer Entscheidung vom 20.12.2018 (Az. I ZR 104/17) hat sich der BGH mit einem Sachverhalt befasst, bei dem der Beklagte in dem kommunalen Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim Werke fotografiert hatte und dann in der deutschsprachigen Ausgabe des Internetlexikons Wikipedia veröffentlicht hatte, so dass diese öffentlich abgerufen werden konnten. Die Werke waren sämtlichst gemeinfrei.

In dem Museum war das Fotografieren aufgrund des geschlossenen Besichtigungsvertrages untersagt.

Weiter hatte der Beklagte aus einer im Jahr 1992 veröffentlichten Publikation des Museums Bilder eingescannt und ebenfalls in dem Internetlexikon Wikipedia veröffentlicht.

Hiergegen wendete sich das Museum und machte Unterlassungsansprüche geltend.

Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich, der Bundesgerichtshof bestätigte die Vorinstanzen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot im Museum wirksam ist. Die entsprechenden Vorschriften sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und würden auch einer Inhaltskontrolle standhalten. Vor diesem Hintergrund käme es im Ergebnis nicht darauf an, dass es sich bei den fotografierten Werken um gemeinfreie Werke handelt.

Ebenfalls unzulässig sei es, Bilder aus einer Publikation der Klägerin einzuscannen und im Internet zu veröffentlichen. Auch eine Fotografie von Bildern genießt nach der Entscheidung des BGH den so genannten Lichtbildschutz (§ 72 Abs. 1 UrhG). Alleine der Fotograf bzw. vorliegend, die Klägerin, der die entsprechenden Rechte übertragen worden waren, hat das Recht zu entscheiden, ob die Bilder öffentlich zugänglich gemacht werden (§§ 97 Abs. 1 S. 1; 72 Abs. 1; 19a UrhG).

An dieser Wertung ändert es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch nichts, dass das Museum vorliegend von der Stadt Mannheim, also einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, betrieben wird. Eine Beeinträchtigung von Grundrechten liegt nicht vor.

 

Die Praxisempfehlung

Die Entscheidung des BGH vom 20.12.2018 gilt allgemein für die Veröffentlichung von Bildern im Internet, also nicht nur für eine Veröffentlichung in dem Internetlexikon Wikipedia. Soweit Abbildungen aus Büchern oder sonstigen Publikationen eingescannt oder fotografiert werden, um diese dann im Internet zu veröffentlichen, ist dieses – ohne Erlaubnis des Rechteinhabers – nur zulässig, wenn die 70-jährige Schutzfrist des Urhebers (§ 64 UrhG) abgelaufen ist.

Auch Fotografien gemeinfreier Werke, die in kommunalen Einrichtungen (insbesondere Museen) ausgestellt sind, dürfen nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die Fotografien rechtmäßig erstellt worden sind. Dieses ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Fotografien unter Verstoß gegen ein Fotografierverbot in einem Museum entstanden sind.

 

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Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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