Lässt sich ein Gastronomiekonzept schützen?
09 April

Lässt sich ein Gastronomiekonzept schützen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17

Das Praxisproblem

In der Gastronomie gilt, dass nur derjenige langfristig am Markt besteht, der mit einem klaren Konzept am Markt auftritt.

Aus diesem Grund werden von Gastronomiebetrieben ganz erhebliche Summen darauf verwendet, ein unverwechselbares Konzept zu entwickeln und zu verfolgen. Insbesondere, wenn Betriebe mit mehreren Restaurants am Markt auftreten, gilt es, ein prägnantes und einheitliches Konzept zu verfolgen.

Nichts wird so schnell kopiert, wie ein erfolgreiches Geschäftsmodell. Dieses wirft die Frage auf, ob es möglich ist, ein Gastronomiekonzept gegen Nachahmung zu schützen.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 22.11.2018 (Az. I-15 U 74/17) mit der Frage der Schutzfähigkeit eines „Gastronomiekonzeptes“ befasst.

In dem, von dem OLG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt wendete sich die Klägerin, welche mehrere Schnellimbiss-Lokale betreibt, gegen eine Nachahmung ihres Konzeptes durch eine Wettbewerberin. Die Klägerin nahm die Beklagte darauf in Anspruch es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einen Gastronomiebetrieb mit folgenden Gestaltungselementen zu betreiben:

  • schwarze Menükarten mit weißer Schrift und Produktfotos
  • eingekreiste Preise ohne Währungsangabe
  • Verwendung von im Wortlaut weitestgehend mit der beigefügten Menükarte "C ... " identischen Produktbezeichnungen und -beschreibungen
  • Wänden mit roten Klinkersteinen in Kombination mit schwarzen Metro-Keramikfliesen und Holzvertäfelung
  • weißes Logo auf schwarzem Untergrund
  • Verwendung des Wortbestandteils "L ... " im Logo
  • Verwendung brauner Kartonschalen als Speiseunterlage
  • schwarze Menütafeln hinter der Bedienungstheke mit weißer Schrift und Produktfotos,

wenn dies geschieht, wie aus den der Klage beigefügten Lichtbildern ersichtlich.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des LG Duisburg (Urteil vom 14.07.2017, Az. 10 O 21/17) bestätigt und eine Verletzung von § 4 Nr. 3 lit. a) UWG angenommen. Nach dieser Norm handelt ein Mitbewerber unlauter, soweit er Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, soweit er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.

Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf kann grundsätzlich auch ein Gastronomiekonzept Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 lit. a UWG sein. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung des Konzeptes vorzunehmen. Besondere Berücksichtigung müssen bei dieser Gesamtbetrachtung die Elemente finden, welche nach der Verkehrsauffassung das Gastronomiekonzept ausmachen.

Als maßgeblich hat das OLG Düsseldorf hierbei die Präsentation des Speiseangebots in den Menükarten, Standtafeln und Menütafeln hinter der Bedienungstheke angesehen. Auch die Gestaltung der Lokale in den Zielfarben schwarz-weiß-rot mit Wänden aus roten Klinkersteinen in Kombination mit schwarzen Wandelementen, Holzvertäfelung und schwarz-weißen Bildern an den Wänden hat das Gericht als prägend angesehen.

Auch das weitere Tatbestandsmerkmal einer Herkunftstäuschung der Kunden hat das OLG Düsseldorf angenommen. Hierfür ist es, wie das OLG Düsseldorf ausführt, Voraussetzung, dass das nachgeahmte „Erzeugnis“ – vorliegend also das Gastronomiekonzept – „eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in einem solchen Ausmaß erlangt hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn die Nachahmungen vertrieben werden“, so dass OLG Düsseldorf unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2015 (BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. I ZR 176/14).

 

Die Praxisempfehlung

  1. Konzepte lassen sich grundsätzlich nicht schützen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn von einem Wettbewerber ein Konzept in einem so starken Umfang übernommen wird, dass Kunden über die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen getäuscht werden. Dann kann der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz greifen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung des Konzeptes.
  2. Logos oder grafisch gestaltete Werbeslogans lassen allerdings meist als Wort-/Bildmarke schützen. Für geschäftliche Bezeichnungen oder Werbeslogans kommt meist auch ein Schutz als Wortmarke in Betracht.

 

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Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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