01 Februar

Gewinnspiele und Wettbewerbsrecht

 

Aber: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich zulässig?

Eherner Grundsatz war bisher, dass ein Kunde nicht gezwungen sein durfte, das Produkt des Werbenden zu kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können – so der bisherige § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine Einschränkung bestand nur insoweit als das Preisausschreiben oder Gewinnspiel „naturgemäß“ mit der Ware oder Dienstleistung verbunden ist.

Was hierunter zu verstehen ist, war selbst für Juristen nur sehr schwer einschätzbar. In der Praxis wurden häufig alternative Teilnahmemöglichkeiten für das Preisausschreiben oder Gewinnspiel angeboten, um das Problem zu umgehen. Hierzu gehören etwa die Möglichkeit durch Einsendung einer Postkarte oder E-Mail oder auch durch einen Anruf bei einer Hotline am Gewinnspiel teilzunehmen. Dieses führte aber zwangsläufig zu weiteren Problemen, weil der Anruf bei der Hotline beispielsweise nicht über eine Mehrwertdienstenummer erfolgen durfte, welche höhere Kosten als die üblichen Übermittlungskosten verursachte.

Fazit: Das Risiko, eine mit Kosten und Unannehmlichkeiten verbundene Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen Verband, der sich dem Schutze des Wettbewerbes verschrieben hat, zu erhalten war in der Vergangenheit recht groß.

Die Entscheidung:

Ein Unternehmen hatte unter dem Slogan „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ für die Teilnahme an der Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ geworben. Kunden konnten während eines bestimmten Zeitraumes „Bonuspunkte“ sammeln. Bei einem jedem Einkauf für 5,00 € Einkaufswert erhielten sie je einen Bonuspunkt. Ab 20 Bonuspunkten konnte man kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen.

Hierzu mussten die Kunden auf einer in den Filialen des Unternehmens erhältlichen Teilnahmekarte die Bonuspunkte aufkleben und sechs Lottozahlen nach ihrer Wahl ankreuzen. Die Teilnahmekarten wurden dann dem Lottoblock zugeleitet. Hiergegen wurde eingewendet, die Kunden könnten zwar kostenlos an der Lotterie teilnehmen, es läge aber eine rechtliche Abhängigkeit zwischen der kostenlosen Teilnahme und dem Erwerb von Waren vor. Eine solche Verknüpfung verstoße gegen § 4 Nr. 6 UWG.

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) hatten die Aktion für unzulässig gehalten. Der von dem Unternehmen angerufene Bundesgerichtshof (BGH) sah ebenfalls einen Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG, hielt aber die Vorschrift selber für unwirksam. Er sah einen Verstoß gegen eine EU-Richtlinie und legte den Sachverhalt zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser bestätigte jetzt die Auffassung des BGH.

Moniert wurde vom EuGH vor allem, die deutsche Regelung sähe keine Möglichkeit vor, besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Praxisempfehlung:

Werbestrategien können überdacht werden. Der Spielraum für Werbemaßnahmen ist mit der Entscheidung des EuGH größer geworden. Das bisherige Verbot die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zu koppeln (§ 4 Nr. 6 UWG), ist entfallen. Zulässig ist es jetzt etwa Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel mit der Ware zu verpacken, ohne alternative Teilnahmemöglichkeiten (Telefon, Internet) anzubieten. Weiterhin zu beachten sind allerdings das Gebot die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels verständlich und transparent zu gestalten oder auch das Gebot nicht „unsachlich und unangemessen“ auf den Kunden einzuwirken.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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