10 Dezember

Welche Grenzen gibt es beim Schutz von Umrissen als Marke?

EuG, Urteil vom 10.12.2015, Az. T-615/14

Das Praxisproblem

Marken haben im geschäftlichen Verkehr eine herausgehobene Bedeutung. Sie sind Unterscheidungsmerkmal, Produkt- und Herkunftshinweis, stehen für die Qualität von Produkten und transportieren Wertvorstellungen und Image.

Unter welchen Voraussetzungen können Zeichen - hier beispielsweise der Umriss eines Vereins-Wappens - als Marke geschützt werden?

Die Praxisentscheidung

Der FC Barcelona hatte versucht, den Umriss seines Vereins-Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen zu lassen. Von dem für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt war die Eintragung der Marke zurückgewiesen worden, weil die angemeldete Marke es Verbrauchern nicht erlaube, die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Der FC Barcelona wollte den Umriss eines Vereinswappens als Bildmarke unter anderem für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten geschützt wissen.

Gegen die ablehnende Entscheidung des HABM erhob der FC Barcelona Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).

Das EuG bestätigte die Entscheidung des HABM. Nach der Auffassung des Gerichtes enthält der Umriss des Vereins-Wappens kein hervorstechende Element, welches die Aufmerksamkeit eines von Verbrauchern auf sich ziehen könne. Das als Marke angemeldete Bildzeichen werde von Verbrauchern vielmehr als einfache Form wahrgenommen und ermögliche es nicht die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Praxisempfehlung

  1. Zeichen, also Worte und/oder Grafiken können dann nicht als Marke eingetragen werden, wenn ein Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit besteht oder den Zeichen keine Unterscheidungskraft für die Ware und/oder Dienstleistung zukommt, für die ein Markenschutz begehrt wird.
     
  2. Ein Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit besteht regelmäßig, wenn das Zeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr
  • zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge,
  • der Bestimmung, des Wertes,
  • der geographischen Herkunft,
  • der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
  • zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

dienen können.

  1. Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke Waren / Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von Waren / Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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