17 April

Die Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG

Die Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG

Die Vielzahl von steuerrechtlichen Regelungen zu verstehen und richtig anzuwenden wird immer mehr zu einer Herausforderung.

Dabei drohen bei unrichtiger Anwendung erhebliche finanzielle Risiken. Ein Beispiel hierfür ist die Vorschrift des § 13b UStG.

Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, die gesetzliche Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Hiervon gibt es die Ausnahme, dass bei Bauleistungen der Leistungsempfänger nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die gesetzliche Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.

In diesem Fall muss der Unternehmer, der die Leistung erbringt, eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer schreiben. Weist er gleichwohl fehlerhaft die Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, muss er diese auch an das Finanzamt abführen. Dabei bleibt es dabei, dass der Empfänger der Bauleistung ebenfalls die Umsatzsteuer (nochmals) bezahlen muss.

 

Die Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.08.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft der Empfänger von Bauleistungen nach § 13b UStG präzisiert. Dabei kommt es darauf an, ob der Leistungsempfänger seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Im dort entschiedenen Fall war der BFH der Ansicht, dass ein Bauträger, welcher sein eigenes Grundstück bebaut und dann weiter veräußert – anders als ein Generalunternehmer – keine eigenen Bauleistungen erbringt.

Das Bundesfinanzministerium ist dieser Auffassung nun gefolgt und hat mit Schreiben vom 05.02.2014 Folgendes festgelegt:

„Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmen im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an.“

Beispiel:

Der selbstständige Stuckateur beauftragt eine Zimmerei mit der Neueindeckung seines Daches an seinem privaten Wohnhaus: Die Zimmerei muss eine Bruttorechnung erstellen und die Umsatzsteuer abzuführen, nachdem sie keine Bauleistung im Sinne des § 13bUStG erbring. Der Stuckateur verwendet die Bauleistung nicht als eigene Bauleistung.

Hier stellt sich das Problem, dass der leistende Unternehmer nicht immer erkennen kann, ob der Empfänger die empfangene Bauleistung seinerseits als eigene Bauleistung weiter verwendet oder nicht.

 

Der Praxistipp:

Lassen Sie sich als Erbringer von Bauleistungen schriftlich vom Empfänger versichern, dass dieser die Leistung gegebenenfalls als eigene Bauleistung weiter verwendet. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie die von Ihnen selbst geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen und den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen.

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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