17 April

Privilegierung von Kinderlärm

BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013, Az. 7 B1.13

Erfasst die Privilegierung von "Kinderlärm" gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nur die unmittelbar von den Kindern und deren körperlichen Aktivitäten verursachten Geräusche, oder auch die mittelbar – etwa durch die Nutzung von Spielgeräten - verursachten Geräuschentwicklungen?

Das Praxisproblem:

Auf „Kinderlärm“ sind die Regelungen des BImSchG zum Lärmschutz aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht anwendbar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welchen Lärm Anwohner aufgrund dieser Vorschrift hinzunehmen haben und welche Geräuschentwicklungen nicht durch die Privilegierung der durch Kinder verursachten Geräusche  abgedeckt sind.

 

Die Entscheidung:

Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.06.2013 entschieden (Az. 7 B1.13).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Anwohnerin eines Spielplatzes auf Beseitigung einer dort befindlichen Seilbahn geklagt, da von der Nutzung dieser Seilbahn angeblich erhebliche Geräuschentwicklungen ausgingen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Beseitigung der Anlage bestand nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Klägerin legte dagegen Berufung ein und unterlag. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Diese Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gehört auch mittelbar durch das Spiel der Kinder verursachter Lärm zu den privilegierten Geräuschentwicklungen gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG.

Dazu zählen die bei dem Betrieb von Spielgeräten verursachten Geräusche ebenso wie etwa die Rufe von Betreuern oder Eltern, welche die spielenden Kinder beaufsichtigen. Es sei unzulässig zwischen mittelbar und unmittelbar durch die Kinder verursachtem Lärm zu differenzieren.

 

Die Praxisempfehlung:

  1. Nicht nur die unmittelbar durch das Spielen der Kinder verursachte Geräuschentwicklungen sind durch § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert, sondern auch mittelbar durch das Spielen der Kinder verursachte Geräusche. Hierzu zählen etwa die bei dem Betrieb von Kinderspielgeräten und das Verhalten des Betreuungspersonals entstehende Lärmentwicklung.
     
  2. Von Kindern verursachter Lärm gilt nach § 22 Abs. 1a BImSchG generell als nicht gesundheitsschädlich und ist daher hinzunehmen.

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

t

 

 

Gelesen 36267 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER