Umsetzung der Grundsteuerreform Adobestock von Alexander Limbach
21 Oktober

Umsetzung der Grundsteuerreform

Das Bundeverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Grundsteuer in der bisher erhobenen Form für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Dieses wird jetzt Schritt für Schritt umgesetzt, ab dem 01.01.2025 wird dann die Grundsteuer in der neu festgesetzten Form erhoben.

Keine bundeseinheitliche Regelung

Leider gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Abweichende Regelungen gibt es in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen. Informationen zu den in den einzelnen Ländern geltenden Regelungen finden sie auf einer offiziellen Seite der Finanzverwaltungen der Länder unter der URL: https://grundsteuerreform.de/

Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie unter der URL: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform

 

Termine und Fristen

Der Aufwand für jeden Wohnungs- und Grundstückeigentümer ist leider erheblich.

Bereits seit dem dem 01.07.2022 müssen gegenüber den Finanzämtern Angaben zum Grundbesitz für die Neuberechnung der Grundsteuer gemacht werden. Maßgeblich ist der 01.01.2022 (sog. „Hauptfeststellungszeitpunkt“).

Die Abgabefrist sollte ursprünglich bereits am 31.10.2022 enden, ist aber am 13.10.2022 bundeseinheitlich auf den 31.01.2023 verlängert worden. Die ursprüngliche Abgabefrist hatte sich, nicht zuletzt wegen der Komplexität der abzugebenden Erklärung als zu ehrgeizig und nicht umsetzbar herausgestellt.

Die Erklärung kann ausschließlich elektronisch über das Programm Elster erfolgen. Für die Nutzung des Programmes Elster ist eine vorherige Registrierung und Freischaltung notwendig.

Einzelheiten zur Registrierung und Freischaltung finden Sie unter der URL: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

 

Besonderheiten

Geht ein Grundstück nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 auf einen neuen Eigentümer über, bleibt gleichwohl der ehemalige Grundstückseigentümer zur Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt verpflichtet.

Verpflichtet ist also immer derjenige, der am 01.01.2022 Grundstückseigentümer war. Nur der ehemalige Grundstückseigentümer erhält vom Finanzamt die Bescheide (Grundsteuerwerkbescheid und Grundsteuermessbescheid).

Die Bescheide wirken aber auch gegen den neuen Grundstückseigentümer und dienen der Berechnung seiner Grundsteuerzahlungsverpflichtungen ab dem Jahr 2025.

Ein Erwerber muss also unbedingt sicherstellen, dass er von demjenigen, der am 01.01.2022 Eigentümer war, die Meldung und die ergangenen Bescheide der Finanzverwaltung in Kopie erhält.

 

 

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