Was erwartet den Unternehmer durch die ab dem 01.09.2022 geltende Energiesparverordnung für die kommenden Monate? Adobestock von studio v-zwoelf
21 Oktober

Was erwartet den Unternehmer durch die ab dem 01.09.2022 geltende Energiesparverordnung für die kommenden Monate?

Kommt es zu kalten und dunklen Räumen? Was droht bei Nichtumsetzung der Verordnung?

Seit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine hat Russland den Gasimport nach Deutschland immer weiter reduziert und liefert derzeit überhaupt kein Gas mehr nach Deutschland. Die Bundesregierung rechnet auch nicht mehr mit Energielieferungen durch Russland.

Um eine Gasmangellage abzuwenden, soll national eine Gaseinsparung von mindestens 30 Prozent erreicht werden.

 

Das Praxisproblem

Um die Problematik näher zu erläutern ein kurzes Beispiel:

Sie sind Inhaber eines Unternehmens, dessen Geschäftssitz sich in einem aus den 90er Jahren stammenden Gebäude befindet. Das damals integrierte Lichtsystem ist bisher nicht auf LED erneuert worden und die zentrale Wärmeversorgung läuft seit Jahrzehnten über Erdgas. Hinzu kommt, dass Sie Arbeitnehmer beschäftigen, die hauptsächlich Büroarbeiten vor Ort leisten. Auch von außen nutzen Sie beleuchtete Werbeanlagen mit Ihrem Firmennamen.

 

Was haben Sie ab sofort als Unternehmer zu beachten?

  1. Werbeanlagen sollen in der Zeit von 22 Uhr bis 16 Uhr nicht mehr beleuchtet werden.

Ausnahme: wenn die Beleuchtung der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder für die Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Beispiele für Ausnahmen: Beleuchtung in Wartehallen, an Haltepunkten und Bahnübergängen, Geschäfte und Hotels, die sich in dunklen Bereichen befinden, aber auch beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen.

Schaufenster sind von der Abschaltung von Werbeanlagen nicht betroffen!

 

  1. Beheizte Eingänge und Türen dürfen nicht mehr dauerhaft geöffnet sein.

Ausnahme: wenn das Offenhalten des Ein- und Ausgangs als Fluchtweg dient

 

  1. In Arbeitsräumen darf je nach Art der Tätigkeit bis höchstens 19 Grad Lufttemperatur geheizt werden.

Bei der zulässigen Lufttemperatur wird zwischen der Art der zu verrichtenden Tätigkeit differenziert:

  • Sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius
  • Körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen 18 Grad Celsius
  • Mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius
  • Für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius

Ausnahme: die Höchstwerte gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrige Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.

 

„Freiwillige Selbstverpflichtung“: mit welchen Konsequenzen hat der Unternehmer bei Nichtumsetzung zu rechnen?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nach eigenen Angaben bisher keine Bußgelder festgesetzt. Tatsächlich ist dieses aufgrund mangelnder Ermächtigungsgrundlage auch nicht möglich. Es gibt keine Handhabe für das Ordnungsamt, die Maßnahmen zu überwachen oder selbst Bußgelder zu verhängen. Die Umsetzung der Verordnung muss nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums zukünftig durch die Länder erfolgen.

 

Die Umsetzung des Zwei-Jahres-Plans ab dem 01.10.2022

In einer zweiten Energiesparverordnung, welche seit dem 01.10.2022 für Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr und/ oder mit einem bereits durchgeführten Energieaudit (= Analyse von Verbräuchen und Einsparpotenzialen) gilt ist geregelt, dass

  • Heizsysteme zu optimieren sind,
  • Wartungen der Gasheizung bis Oktober 2024 zu erfolgen haben und
  • eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich und dem Austausch ineffizienter Pumpen in Unternehmen mit einer Nutzfläche ab 1.000 m² besteht.

Mögliche Energieeffizienzmaßnahmen sind:

Austausch der Beleuchtung mit LED und die Optimierung von Arbeitsabläufen und –Prozessen.

Ausblick:

Viele Unternehmen werden vor der Herausforderung stehen, die neuen Regelungen zum Einsparen von Energie möglichst zeitnah, effizient und kostengünstig umzusetzen. Obwohl derzeit keine Bußgelder drohen, muss mit deren Einführung jederzeit gerechnet werden.

Das zeigt schon die Parallele zur Corona-Schutzverordnung im Jahr 2020. Zunächst mangelte es auch hier an der gesetzlichen Handhabe für die Ordnungsbehörden Bußgelder festzusetzen, worauf die Länder reagierten und entsprechende Ermächtigungsgrundlagen schufen.

Umso wichtiger ist es, bereits jetzt aktiv zu werden und sich auf die kommenden kalten Wintermonate vorzubereiten.

Praxistipp:

Das Sparpotential bei der Nutzung von LED Lampen ist erheblich. Gegenüber traditionellen Leuchtmitteln wie Glühbirnen oder Halogenleuchten werden 50% und mehr Strom gespart.

Weiter sollten Steckdosenleisten mit Kippschalter angeschafft werden, um zu verhindern, dass auch Netzteile von Rechnern, Druckern, Monitoren oder Fernsehern oder sonstigen Geräten im Stand-by-Modus Strom unnötig verbrauchen.

 

Sinnvoll kann es auch sein, den Stromverbrauch einzelner Geräte zu messen, um herauszufinden, welche Elektrogeräte „Stromfresser“ sind und ersetzt werden sollten.

Idealerweise lassen Sie Ihre Heiz- und Beleuchtungssysteme von Handwerkern auf Funktionalität und Aktualität überprüfen.

Möglicherweise rentiert sich auch eine umfassende Erneuerung des Beleuchtungssystems mit einer Umstellung auf LED-Leuchtmittel. Idealerweise lassen Sie sich Kostenvoranschläge geben, um den Ordnungsbehörden im Zweifelsfall auch einen entsprechenden Nachweis vorweisen zu können.

 

Gemeinsam können wir es schaffen!

 

Gelesen 905 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER