01 Oktober

Teilzeitanspruch für Arbeitnehmer

Das Praxisproblem

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) hat ein Arbeitgeber Anträgen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesen Anträgen nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber sogar darlegen, dass in dem gesamten Betrieb keine Möglichkeit einer Teilzeitarbeit besteht, wenn er das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers ablehnen will. Das BAG verlangt dabei für eine Ablehnung "entgegenstehende gewichtige Gründe".

Die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes führt jedoch regelmäßig zu organisatorischen Veränderungen. Reichen unbequeme organisatorische Änderungsmaßnahmen für die Ablehnung eines Teilzeitwunsches des Arbeitnehmers als „entgegenstehende gewichtige Gründe“ aus?

Nach dem BAG ist für die folgende dreistufige Prüfung vorzunehmen:

  1. Erfordert ein betriebliches Organisationkonzept eine bestimmte Arbeitszeitregelung?
  2. Steht dieses Konzept dem konkreten Teilzeitwunsch entgegen?
  3. Führt eine Unvereinbarkeit zu einer hinreichend gewichtigen Beeinträchtigung des Betriebes?

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Maschinenführer nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückkehrte.

Vor Inanspruchnahme der Elternzeit war der klagende Arbeitnehmer im Dreischichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt. Der Kläger hatte eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei Kinder und begehrte mit der Klage die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, einer Teilzeitarbeit im Rahmen von montags bis freitags zwischen 09:00 Uhr und 14:00 Uhr zuzustimmen.

Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen abgelehnt und sich darauf berufen, dass speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten. Dieses Erfordernis führe zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlich für ihn unzumutbaren Nachteilen.

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht Bonn, als auch in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Köln gaben dem Arbeitnehmer Recht. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 10.01.2013 – Az. 7 SA 766/12, dass die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug seien. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. In dem vorliegenden Fall gingen diese jedoch nicht über ein zumutbares Maß hinaus, so dass der Arbeitgeber verpflichtet wurde, dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen.

Die Praxisempfehlung

  1. Prüfen Sie, inwieweit der Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers zu nachweisbaren unzumutbaren organisatorischen Problemen führt, bevor Sie einen solchen ablehnen. Berücksichtigen Sie dabei, dass die aktuelle Rechtsprechung tendenziell arbeitnehmerfreundlich ist und hohe Anforderungen an die Annahme von hinreichend gewichtigen Gründen stellt, welche die Ablehnung des Teilzeitwunsches des Arbeitnehmers rechtfertigen.
     
  2. Nach der Rechtsprechung des BAG ist ebenfalls zu prüfen, ob andere Arbeitnehmer mit einem sogenannten „Ringtausch“ (Erhöhung der Teilzeitarbeitszeit eines anderen Arbeitnehmers) einverstanden wären.

Gerne sind wir bei der Überprüfung der Berechtigung eines Teilzeitwunsches unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung behilflich. Da generelle organisatorische Veränderungen nach der insoweit arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht ausreichend sind, sollte die Überprüfung von Organisationsmaßnahmen vor einer Ablehnung erfolgen.

 

Unser Team Arbeit und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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