Verzugspauschale im Arbeitsrecht – Jetzt doch?
22 Januar

Verzugspauschale im Arbeitsrecht – Jetzt doch?

LAG Sachsen, Urteil vom 17.07.2019, 2 Sa 364/18

Das Praxisproblem

Gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €.

In den vergangenen Jahren haben sich zahlreiche Arbeitsgerichte deutschlandweit mit der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Arbeitsrecht befasst. Mit seinem Urteil vom 25.09.2018 (Az. 8 AZR 26/18) sorgte das Bundesarbeitsgericht sodann - vermeintlich - für Klarheit und verneinte die Anwendbarkeit.

Die spezielle arbeitsrechtliche Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz schließe einen Anspruch auf die Verzugspauschale aus.

Zahlreiche Instanzgerichte, so auch das Arbeitsgericht Dortmund mit Urteil vom 02.10.2018, Az. 2 Ca 2092/18, stellten sich gegen diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und sprachen den Arbeitnehmern jeweils die Verzugspauschale zu.

So jetzt auch das LAG Sachsen.

 

Die Entscheidung

In dem vom LAG Sachsen entschiedenen Fall stritten die Parteien über ausgebliebene Lohnzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017.

Der Kläger begehrte Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Lohns sowie Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € monatlich, mithin insgesamt 120,00 €.

Das LAG Sachsen sprach dem Kläger die geforderten Lohnzahlungen sowie insbesondere die beanspruchte Verzugspauschale für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 für die unterbliebenen Lohnleistungen zu.

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vertritt das LAG die Auffassung, dass die Regelung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB gerade nicht verdrängt werde. Die Verzugspauschale stelle gerade keine »Entschädigung wegen Zeitversäumnis« des Gläubigers im Sinne des § 12a ArbGG dar.

Nicht der Gläubiger habe etwas (Zeit) versäumt, sondern der Schuldner sei mit der zu beanspruchenden Entgeltleistung säumig.

Das Bundesarbeitsgericht entferne sich mit seiner entgegenstehenden Entscheidung grundlos vom Gesetzeswortlaut.

Vor dem Hintergrund, dass das LAG hinsichtlich der Verzugspauschale von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen ist, hat es die Revision beim BAG, die unter dem Az. 5 AZR 412/19 anhängig ist, zugelassen.

 

Praxisempfehlung

Durch die Entscheidung des LAG Sachsen ist die Diskussion über einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale im Arbeitsrecht wieder eröffnet. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet dieses neue Rechtsunsicherheit.

Da die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, sollten Arbeitnehmer bei einem Verzug des Arbeitgebers mit Lohnzahlungen derzeit weiter die Verzugspauschale von 40,00 € monatlich geltend machen.

 

Beate Puplick, Rechtsanwältin und Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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