Brückenteilzeit - Der neue § 9a Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
19 Februar

Brückenteilzeit - Der neue § 9a Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Die Neuerung

Mit dem 01.01.2019 ist der neue § 9a Abs. 1 TzBfG in Kraft getreten.

Hiernach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat,

verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird, wobei der begehrte Zeitraum mindestens ein Jahr betragen muss und höchstens fünf Jahre betragen darf. Ferner muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, damit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit hat.

 

Die zu erwartenden Praxisprobleme

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die größte Herausforderung für die Praxis sein wird, den Schwellenwert von „in der Regel“ 45 beschäftigten Arbeitnehmern zu bestimmen, jedenfalls solange noch keine Rechtsprechung hierzu ergangen ist.

Insoweit stellt sich beispielsweise die Frage, ob Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer eine Elternzeit hinzuzurechnen sind.

Eine weitere Herausforderung in der Praxis wird es sein, den Überblick über die Vielzahl der verschiedenen Teilzeitansprüche zu behalten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Normen unterschiedlich ausgestaltet sind und beispielsweise andere Mindestarbeitnehmer zahlen oder Kündigungsfristen voraussetzen.

Zudem wird die Rechtsprechung klären müssen, mit welchen „entgegenstehenden betrieblichen Gründen“ der Arbeitgeber einen Anspruch auf Brückenteilzeit ablehnen kann, wobei davon auszugehen ist, dass insoweit an die bereits bestehende Rechtsprechung hinsichtlich der betrieblichen Gründe angeknüpft werden wird.

Schließlich ist auch absehbar, dass die Regelungen in § 9a Abs. 2 TzBfG zur maximalen Anzahl von Mitarbeitern, die gleichzeitig in Brückenteilzeit gehen können, in der Praxis zu Streit führen werden.

Wird die Maximalzahl nach § 9a Abs. 2 TzBfG durch die Anträge auf Brückenteilzeit überschritten, kann der Arbeitgeber gemäß der Gesetzesbegründung die Auswahl unter den Arbeitnehmern nach billigem Ermessen treffen. An Vorgaben, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei der Auswahl zu berücksichtigen hat, fehlt es jedoch.

 

Gerne beraten wir Sie!

 

Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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