BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18
Das Praxisproblem
Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder nicht rechtzeitig, sodass er mit seiner Zahlungsverpflichtung jedenfalls in Verzug ist.
In diesen Fällen konnte der Arbeitnehmer nach Auffassung mancher Arbeitsgerichte neben dem ausstehenden Lohn auch eine sogenannte Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € für jede Verspätung geltend machen.
Nach der Entscheidung des BAG ist die Geltendmachung einer Verzugskostenpauschale von nun an nicht mehr möglich.
Die Entscheidung
In dem vom BAG entschiedenem Fall nahm ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch.
Darüber hinaus verlangte er wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen in Höhe von jeweils 40,00 €, mithin insgesamt 120,00 € Verzugskostenpauschale.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht und verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung der Pauschale.
Nach Auffassung des BAG kann der Arbeitnehmer keine Verzugskostenpauschale verlangen.
- 12a ArbGG stehe einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verzugskostenpauschale als spezielle arbeitsrechtliche Regelung entgegen.
Praxisempfehlung
Mit seiner Entscheidung hat das BAG die Rechtsprechung manche Arbeitsgerichte, insbesondere aber auch mancher Landesarbeitsgerichte gekippt. Infolgedessen sollte die Pauschale zukünftig weder außergerichtlich noch gerichtlich geltend gemacht werden.
Gerne beraten wir Sie!
Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin