Werden arbeitsvertragliche Ausschlussfristen wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien gehemmt?
19 Juli

Werden arbeitsvertragliche Ausschlussfristen wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien gehemmt?

BAG, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 262/17

Das Praxisproblem

Im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen weit verbreitet. Entsprechende Klauseln finden sich insbesondere in Tarif- und Arbeitsverträgen sowie in Betriebsvereinbarungen.

Aufgrund von Ausschlussklauseln müssen Ansprüche einer Partei aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer recht kurzen Frist von einigen Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, da sie bei Fristversäumung ersatzlos ausgeschlossen sind.

In einigen Fällen führen Arbeitgeber und Arbeitnehmer außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs. Bei Bestehen einer Ausschlussfrist muss eine Partei zur Wahrung ihrer Rechte während der Vergleichsverhandlunge ihren Anspruch einklagen.

Dies führt oftmals zu einer Eskalation des Rechtsstreits, die eine gütliche Einigung unmöglich macht.

 

Die Entscheidung

In dem von dem BAG zu entscheidenden Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Abgeltung von Urlaubstagen.

Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussklausel, die verlangt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen. Ansonsten sind die Ansprüche verfallen.

Aufgrund der schriftlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber wurde die erste Stufe der Verfallsklausel durch den Arbeitnehmer gewahrt. Der Arbeitgeber wies die Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer zurück, erklärte jedoch dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden solle. Anschließend befanden sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen.

Nachdem die Vergleichsverhandlungen erfolglos blieben, verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche im Klageverfahren weiter. Der Arbeitgeber berief sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel.

Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht waren der Auffassung, dass der Arbeitgeber sich zu Recht auf die Ausschlussklausel berufen konnte. Sie wiesen die Klage ab und die Berufung zurück.

Die Revision des Arbeitnehmers war in der Revision vor dem BAG jedoch erfolgreich. Das BAG entschied hier entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte, dass Ausschlussfristen zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer von Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 S. 1 BGB gehemmt sind.

Läuft also auf der Grundlage einer zwei-stufigen Ausschlussfrist nach Einhaltung der ersten Stufe, der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, die Frist zur Klageerhebung, ist der Fristablauf gehemmt, solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.

 

Praxisempfehlung

Werden Vergleichsverhandlungen allerdings gegen Ende der Frist zur Klageerhebung geführt, so muss sich der Anspruchsinhaber mit seiner Klage beeilen. Sobald die Vergleichsverhandlungen gescheitert sind oder nicht mehr geführt werden, ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich durchzusetzen.

Anders als bei der Anwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsvorschriften gilt keine drei-monatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach Ende der Hemmung.

 

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Beate Puplick

Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht,

Wirtschaftsmediatorin

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