Kann die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen?
16 April

Kann die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen?

LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017, 6 Sa 137/17

Das Praxisproblem

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,

wenn der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Wird ein Gespräch ohne Wissen und Einverständnis des Gesprächspartners heimlich aufgenommen, so verletzt der Aufnehmende das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann jeder selbst darüber bestimmen, ob seine Worte aufgenommen werden sollen, wer dies tun darf und ob, wann und von wem seine aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer mit der heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs in erheblicher Weise gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Ein derartiger Pflichtverstoß ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB.

Trotzdem ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher Pflichtverstoß bei Abwägung aller Umstände eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.

 

Die Entscheidung

In dem vom LAG entschiedenen Fall beleidigte ein Arbeitnehmer seine Kollegen wiederholt. Er beschimpfte sie in unterschiedlichen E-Mails unter anderem als „faule Mistkäfer“ oder „faule Schweine“. Eine Kollegin fühlte sich sogar bedroht.

Aufgrund dieser Vorfälle wurde mit dem Arbeitnehmer ein Personalgespräch geführt, an dem auch drei Führungskräfte, eine Personalreferentin und ein Betriebsratsmitglied teilnahmen. Später ergab sich aus einer E-Mail des Arbeitnehmers, dass er das Gespräch mit seinem Smartphone, das offen auf dem Tisch lag, aufgezeichnet hat, ohne seine Gesprächspartner darüber vorab informiert zu haben. Der Arbeitgeber sprach die außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Wie bereits das Arbeitsgericht bestätigte auch das LAG Hessen, dass das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs grundsätzlich dazu geeignet ist, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Durch den Mitschnitt des Gesprächs habe der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt sowie auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner.

Mit seinen vorgebrachten Rechtfertigungen bzw. Entschuldigungen wurde der Arbeitnehmer nicht gehört. Weder sein Vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass das Mitschneiden des Gesprächs verboten sei, noch, dass sein Smartphone offen auf dem Tisch gelegen habe, standen der Rechtmäßigkeit der Kündigung entgegen. Die Gesprächspartner hatten ja gerade nicht gewusst, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war.

Im Rahmen der Interessenabwägung wurde zugunsten des Arbeitgebers berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis insbesondere aufgrund der beleidigenden E-Mails bereits vorbelastet war.

 

Praxisempfehlung

Wer seine Arbeitskollegen per E-Mail - mithin in nachweisbarer Form - beleidigt, gefährdet unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Weitere erhebliche Pflichtverletzungen, wie z.B. das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs, können dann eine außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen beider Parteien abgewogen werden müssen.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

Beate Puplick Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

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