Kann ein örtlicher Betriebsrat Einsicht in die Bruttoentgeltlisten des gesamten Unternehmens nehmen?
16 April

Kann ein örtlicher Betriebsrat Einsicht in die Bruttoentgeltlisten des gesamten Unternehmens nehmen?

BAG, Beschluss vom 26.09.2017, 1 ABR 27/16

Das Praxisproblem

Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten führt regelmäßig zu Problemen zwischen den agierenden Parteien.

Dies führt dazu, dass viele dieser Streitigkeiten vor Gericht ausgefochten werden. Oftmals sind es Arbeitgeber die kein Interesse daran haben, dass dem Betriebsrat Einsicht gewährt wird. Da es sich bei den Bruttoentgeltlisten jedoch um sensible Daten handelt, können auch Arbeitnehmer ein Interesse daran haben, dass dem Betriebsrat die Einsicht verwehrt bleibt.

Die nachfolgend dargestellte Entscheidung des BAG beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit ein örtlicher Betriebsrat Einsicht in die Bruttoentgeltlisten des gesamten Unternehmens nehmen darf.

 

Die Entscheidung

Die Arbeitgeberin ist ein Verkehrsunternehmen mit insgesamt vier Betrieben. In jedem Betrieb besteht ein örtlicher Betriebsrat, wobei diese einen Gesamtbetriebsrat errichtet haben. Der Betriebsrat eines der Betriebe verlangte Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten jeglicher Arbeitnehmer des Unternehmens. Ziel war die Überprüfung der Einhaltung des unternehmenseinheitlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Arbeitgeberin erklärte sich lediglich dazu bereit, Einsichtnahme in die betriebsbezogene Bruttoentgeltliste zu gewähren, nicht jedoch in die Bruttoentgeltliste des gesamten Unternehmens.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Antrag des Betriebsrates statt. Anders das BAG, bei dem die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin Erfolg hatte. Die Arbeitgeberin ist demnach nicht verpflichtet, einem örtlichen Betriebsrat Einblick in die unternehmensweite Liste über Bruttolöhne und -gehälter von Arbeitnehmern zu gewähren.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet grundsätzlich auch die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter. Voraussetzung für das Einsichtsrecht ist es jedoch, dass es zur Durchführung einer Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall wollte der örtliche Betriebsrat die unternehmenseinheitliche Lohngerechtigkeit überprüfen. Die Aufgabe eines örtlichen Betriebsrats ist jedoch auf innerbetriebliche Lohngerechtigkeit beschränkt. Demzufolge sind auch seine Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte auf die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit beschränkt. Die überbetriebliche Lohngerechtigkeit betrifft gerade keine innerbetrieblichen Belange mehr, sodass das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG insoweit dem Gesamtbetriebsrat obliegt.

Ein Einsichtsrecht besteht auch nicht nach § 80 Abs. 2 BetrVG als Teil der Überwachungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Hiernach kann zwar grundsätzlich die Einhaltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes überwacht werden. Auch verpflichtet der Grundsatz sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber dazu eine betriebsübergreifende Gelichbehandlung zu gewährleisten, wenn eine verteilende Entscheidung nicht auf den einzelnen Betrieb begrenzt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Jedoch unterliegt dies auch der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Es ist nicht Teil der Überwachungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Rechtsgrundlagen für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer zu ermitteln, womit der antragstellende Betriebsrat die von ihm begehrte Einsicht begründet hatte.

 

Praxisempfehlung

Die Entscheidung des BAG wird es örtlichen Betriebsräten künftig erschweren, Einsicht in die unternehmensbezogenen Bruttoentgeltlisten zu nehmen, sofern es ihnen nicht gelingt, den Gesamtbetriebsrat zur Einsichtnahme zu veranlassen. Ein Anspruch darauf aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht in der Regel jedenfalls nicht.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

Beate Puplick Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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