Besteht auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ein Sonderkündigungsschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?
16 April

Besteht auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ein Sonderkündigungsschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?

BAG, Urteil vom 27.07.2018, 2 AZR 812/16

Das Praxisproblem

Interne Datenschutzbeauftragte genießen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz gegen eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

In der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat sich das BAG mit der Frage befasst, ob dieser Sonderkündigungsschutz auch für stellvertretende Datenschutzbeauftragte gilt.

 

Die Entscheidung

Der Kläger war als Referent bei einer Betriebskrankenkasse tätig. Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der eigentlichen Datenschutzbeauftragten bestellte ihn die Krankenkasse für einen befristeten Zeitraum formwirksam zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Dies hielten die Parteien in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag des Klägers fest. Für den Zeitraum seiner Bestellung nahm der Kläger unstreitig seine datenschutzrechtlichen Aufgaben nach dem BDSG wahr.

Acht Monate nach Beendigung der Tätigkeit als stellvertretender Datenschutzbeauftragter kündigte die beklagte Krankenkasse das Arbeitsverhältnis ordentlich. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage, unter Berufung auf den bestehenden Sonderkün-digungsschutz nach dem BDSG.

Das BAG bestätigte nun die Rechtsauffassung des Klägers. Muss eine nach dem BDSG verantwortliche Stelle einen (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragen bestellen, kann dieser gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gekündigt werden. Für die Dauer der Bestellung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

Darüber hinaus besteht gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ein nachwirkender Sonderkündigungsschutz für die Dauer von 12 Monaten nach der Bestellung. Die Bundesrichter betonen, dass diese Nachwirkung auch dann bestehe, wenn die Stellung als (stellvertretender) Datenschutzbeauftragter durch Fristablauf endet. Nachwirkend geschützt seien alle (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten, deren Amt durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle beendet wurde. Dies umfasst auch eine Bestellung auf Zeit.

 

Praxisempfehlung

Das Urteil des BAG stärkt die Position der Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen. Der Gesetzgeber stellt durch den Sonderkündigungsschutz sicher, dass Datenschutzbeauftragte ihre Aufgaben frei und ohne Angst vor etwaigen daraus resultierenden Benachteiligungen erfüllen können.

Für Arbeitgeber, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegen, bedeutet dies, dass sie bei der Berufung von internen Datenschutzbeauftragten - auch den stellvertretenden - den Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG beachten müssen. Dieser gilt selbst dann, wenn ein interner betrieblicher Datenschutzbeauftragter nur befristet bestellt wird.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

Beate Puplick Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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