„Jameda III“: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzt die Löschung der zu ihm gespeicherten Bewertungen und sonstigen Daten auf dem Arztbewertungsportal Jameda verlangen?
21 März

„Jameda III“: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzt die Löschung der zu ihm gespeicherten Bewertungen und sonstigen Daten auf dem Arztbewertungsportal Jameda verlangen?

BGH, Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17

Das Praxisproblem

Unter der Internetadresse www.jameda.de betreibt eine Anbieterin ein Portal zur Suche von Ärzten und deren Bewertung.

Die in der Datenbank des Unternehmens gespeicherten Angaben zu den Ärzten können kostenfrei abgerufen werden.

Dieses ist, aus welchen Gründen auch immer, nicht von allen bewerteten Ärzten gewünscht.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzt die Löschung der zu ihm gespeicherten Bewertungen und sonstigen Daten auf dem Arztbewertungsportal jameda verlangen?

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung vom 20.02.2018 jetzt zum dritten Mal mit dem Bewertungsportal jameda beschäftigen müssen.

Mit Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13 (jameda I) hatte der BGH festgestellt, dass es grundsätzlich zulässig ist, personenbezogene Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals zu speichern und Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Das Interesse des Arztes daran, dass die Daten Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, sei nicht höher zu bewerten als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.

In der Entscheidung vom 01.03.2016 (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 (jameda II)) hat der Bundesgerichtshof dann Regeln dazu aufgestellt, in welchem Umfang den Betreiber eines Bewertungsportals Prüfungspflichten treffen. Auch dann, wenn der Betreiber eines Portals sich eine eingestellte Bewertung nicht zu eigen macht, muss er diese auf eine Beanstandung hin prüfen. In der Entscheidung jameda II hatte der bewertete Arzt geltend gemacht, der Verfasser der Bewertung sei überhaupt nicht bei ihm in Behandlung gewesen.

Dem aktuellen Urteil vom 20.02.2018 (Az. VI ZR 30/17) des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Betreiberin des Portals jameda.de speichert für alle Ärzte sog. „Basisdaten“. Hierzu gehören ein akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Diese sind neben Bewertungen und Kommentaren von Nutzern abrufbar.

Hierneben bietet die Betreiberin des Portals für Ärzte den Abschluss von kostenpflichtigen Verträgen an. Ärzte, die sich kostenpflichtig registrieren können Fotos und zusätzliche Informationen zu sich und ihrer Praxis angeben.

Wurde das Profil eines lediglich mit den „Basisdaten“ erfassten Arztes aufgerufen, wurden als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet.

Demgegenüber blendete die Betreiberin des Portals bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert hatten, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Eine niedergelassene Ärztin wehrte sich gegen diese Praxis und machte die vollständige Löschung ihres Eintrags, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten und die Unterlassung der Veröffentlichung geltend.

Nachdem die Klägerin in den ersten beiden Instanzen noch unterlegen war, hat der Bundesgerichtshof der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat hierbei darauf abgestellt, dass die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals durch die Einblendung der Werbung für unmittelbare Wettbewerber, die sie nur bei den mit „Basisdaten“ registrierten Ärzten, nicht aber bei den kostenpflichtig registrierten Ärzten vornimmt, ihre Rolle als neutrale Informationsmittlerin verlassen hat. Dieses führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei der vorzunehmenden Grundrechtsabwägung dazu, dass die Grundrechtspositionen der Klägerin überwiegen.

Nachtrag: Die Betreiberin des Bewertungsportals jameda.de hat als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs ihre Praxis geändert. Bei lediglich mit „Basisdaten“ registrierten Ärzten wird jetzt links neben dem Eintrag ein Feld mit der Bezeichnung „weitere“ gefolgt von der Bezeichnung der Fachrichtung des aufgerufenen Arztes und dessen Praxissitz eingeblendet. Bei kostenpflichtig registrierten Ärzten fehlt diese Einblendung. Ob hierdurch die Vorgaben des Bundesgerichtshofs erfüllt werden, ist zweifelhaft.

Die Praxisempfehlung

Nicht immer sind Einträge auf Bewertungsportalen erwünscht. Wie die Entscheidung jameda III des Bundesgerichtshofs zeigt, lohnt es sich durchaus gegen missliebige Bewertungen vorzugehen. Lassen Sie sich beraten!

 

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