10 Juli

Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Kann die gesetzliche Verjährungsfrist für sämtliche Sachmängel im Gebrauchtwagenhandel durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr reduziert werden?

Das Praxisproblem:

Kaufverträge über gebrauchte Kraftfahrzeuge sehen in der Regel eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr vor. Gilt diese Verkürzung auch dann, wenn die Verkürzung der Frist sämtliche Schadensersatzansprüche erfasst?

Die Entscheidung:

Der BGH hat mit Urteil vom 29.05.2013 (VIII ZR 174/12) entschieden, dass eine Klausel in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen unwirksam ist, wenn diese ausnahmslos die Verjährung sämtlicher Ansprüche aufgrund von Sachmängeln innerhalb eines Jahres vorsieht.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarben die Kläger einen gebrauchten Geländewagen, welcher mit einer Anlage für Flüssiggasbetrieb ausgestattet war. Nach dem Kaufvertrag sollten sämtliche Mangelansprüche des Käufers innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes verjähren. Eine weitere Klausel in dem Kaufvertrag sah einen Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln vor. Davon ausgenommen war die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Nachdem Funktionsstörungen an dem Fahrzeug aufgetreten waren, machten die Kläger später als ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs Mangelbeseitigungskosten und Schadensersatz geltend. Der Verkäufer berief sich demgegenüber auf Verjährung. Das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht gaben dem Verkäufer Recht. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Unzutreffenderweise sei das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer einjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Das Zusammenwirken der Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist und der Klausel mit der Haftungsbegrenzung führt – so der BGH - dazu, dass auch Schadensersatzansprüche, welche bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehen, nach einem Jahr verjährt sind. Damit verstößt die Verkürzung der Verjährungsfrist gegen § 309 Nr. 7a und b BGB und ist unwirksam. Folglich gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Das Berufungsgericht habe daher erneut zu prüfen, ob die Ansprüche noch wirksam innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend gemacht wurden.

Die Praxisempfehlung:

Eine Verkürzung der Verjährungsfristen im Gebrauchtwagenhandel durch AGB auf ein Jahr ist dann unwirksam, wenn davon sämtliche Ansprüche aufgrund von Sachmängeln – einschließlich Schadenersatzansprüchen für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit - erfasst werden.

 

Unser Team Unternehmen und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gelesen 28526 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER