10 Juli

Die Deutsche Antwort auf die LLP: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Notwendigkeit einer Änderung

Die Zusammenarbeit von Angehörigen freier Berufe in einer Partnerschaftsgesellschaft erfreut sich großer Beliebtheit. Ein wichtiger Grund hierfür sind die Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben der Gesellschaft alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für Fehler auch nur eines Gesellschafters. Demgegenüber bietet die Partnerschaftsgesellschaft – auch bisher schon – eine Haftungserleichterung dadurch, dass neben der Gesellschaft nur der oder die Gesellschafter mit dem gesamten Privatvermögen haften, welche in Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben.

Gerade bei haftungsintensiven wirtschaftsberatenden Tätigkeiten mit großem Schadenspotential wurde dieses jedoch als unzureichend empfunden. Vielfach sind Beratungsunternehmen daher auf die Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP) ausgewichen. Die LLP ist eine Rechtsform der Personengesellschaften aus dem anglo-amerikanischem Rechtskreis. Auch dieses bietet jedoch nicht nur Vorteile und ist nicht zuletzt mit erheblichen Kosten und Verwaltungsaufwand verbunden.

Diesen Bedenken trägt der Gesetzgeber jetzt mit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartG mbB) Rechnung.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Überblick

Wichtigste Neuerung ist, dass bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bei Ansprüchen aus einer fehlerhaften Berufsausübung ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Rückgriff auf die einzelnen Gesellschafter und ihr Privatvermögen ist nicht möglich.

Die Haftungsprivilegierung gilt allerdings nur für Ansprüche aus einer fehlerhaften Berufsausübung. Für sonstige Ansprüche, etwa Mietansprüchen für die Anmietung von Büroräumen, haften neben der Gesellschaft weiterhin die Gesellschafter/Partner mit ihrem gesamten Vermögen.

Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung ist der Abschluss einer durch Gesetz vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung, wobei das Gesetz bestimmte Mindestversicherungssummen vorschreibt. Diese liegen zum Teil deutlich oberhalb der berufsrechtlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme.

Das Gesetz zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist am 13.06.2013 im Bundestag angenommen worden. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundestages. Mit der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird es in den nächsten Wochen in Kraft treten.

Die Praxisempfehlung

Prüfen Sie, ob für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in Betracht kommt. Wir beraten Sie gerne bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft oder der Umwandlung einer bestehenden Partnerschaftsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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