10 Juli

Autocomplete Funktion bei Internetsuchmaschinen

Welche Rechte haben Betroffene, wenn sie über die Suchwortergänzungsfunktion einer Internetsuchmaschine mit unwahren, mißliebigen Sachverhalten in Verbindung gebracht werden?

 Das Praxisproblem:

Wer im Internet Informationen sucht, wird sich in der Regel einer Internet-Suchmaschine bedienen. Bei der Eingabe von Suchbegriffen werden automatisch, variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen erzeugt. Diese im Rahmen der Suchergänzungsfunktion erzeugten Suchvorschläge werden automatisch auf der Basis eines Algorithmus erzeugt, welcher u.a. auch die Anzahl gleichartiger Suchanfragen anderer Nutzer der Suchmaschine berücksichtigt.

Diese Suchergänzungsfunktion wird von den Nutzern der Internetsuchmaschinen wohl überwiegend als praktisch empfunden, weil sie in vielen Fällen das weitere eintippen von Suchbegriffen erspart, weil die gewünschten Suchbegriffe bereits automatisch vorgeschlagen werden.

Aber was ist, wenn von der Suchergänzungsfunktion Suchvorschläge unterbreitet werden, welche das eigene Unternehmen oder die eigene Person mit mißliebigen Sachverhalten in Verbindung bringen?

Die Entscheidung:

Dem Bundesgerichtshof lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem bei Eingabe des Unternehmensnamens welcher dem Eigennamen des Gründers und Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens entsprach, von der Internetsuchmaschine als Suchergänzung die weiteren Suchbegriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorgeschlagen worden sind (Az. VI ZR 269/12). Tatsächlich bestanden aber weder Verbindungen des Unternehmens oder dessen Vorstandsvorsitzenden zu „Scientology“, noch konnten beide in einen Zusammenhang mit einem Betrug gebracht werden.

Das Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzender verlangten von dem Suchmaschinenbetreiber es zu unterlassen, bei Eingabe des Unternehmensnamens als weitere Suchvorschläge die Begriffe „Scientology“ und/oder „Betrug“ vorzuschlagen.

Das Landgericht Köln als Ausgangsinstanz und das OLG Köln als Berufungsinstanz hatten die Klage abgewiesen. Sie waren der Argumentation des Suchmaschinenbetreibers gefolgt. Dieser hatte argumentiert, die Suchvorschläge enthielten keine eigene Aussage des Suchmaschinenbetreibers, wonach der Kläger Mitglied von „Scientology“ sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe. Den Suchvorschlägen könne lediglich die Aussage entnommen werden, andere Nutzer vorher hätten nach diesen Suchbegriffen gesucht.

Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht und verwies das Verfahren zur abschließenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, die automatische Verknüpfung des Vor- und des Zunamens des Klägers mit den negativ besetzten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers. Den Suchvorschlägen sei die Ausage zu entnehmen, zwischen dem Kläger und den Suchbegriffen bestünde ein sachlicher Zusammenhang.

Eine Abwägung zwischen dem Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und dem Interesse der beklagten Suchmaschinenbetreiberin auf der anderen Seite auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit würde zu Lasten der Suchmaschinenbetreiberin ausfallen. Wesentlich sei dabei für die Abwägung, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben, weil der Kläger und dessen Unternehmen weder in einem Zusammenhang mit der „Scientology“ Sekte und/oder einem „Betrug“ gebracht werden können.

Soweit der Suchmaschinenbetreiber von einem Betroffenen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes hingewiesen wird, muss der Suchmaschinenbetreiber derartige Verletzungen zukünftig verhindern. Hierzu gehört auch, dass bestimmte Suchvorschläge unterbunden werden.

Die Praxisempfehlung:

  1. Überprüfen Sie regelmäßig, ob der Name Ihres Unternehmens oder Ihr Eigenname bzw. der Name von Mitarbeitern Ihres Unternehmens Gegenstand von unwahren automatisch erzeugten Suchvorschlägen in Internetsuchmaschinen ist.
     
  2. Verlangen Sie – nach vorheriger anwaltlicher Beratung – von dem Suchmaschinenbetreiber diese automatisch erzeugten unwahren Suchvorschläge zu entfernen und zu unterlassen.
     

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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