24 April

Wettbewerbsrecht: Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

Wann ist eine Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen zulässig?

Das Praxisproblem:

Bei der Produktwerbung wird im Internet und in Printmedien regelmäßig der Preis eines Produktes besonders hervorgehoben. Gerne wird dabei mit durchgestrichenen, "Statt"-Preisen gearbeitet.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Werbung allerdings nicht irreführend sein. Die Werbung muss von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher - dieser ist nach der Rechtsprechung als Maßstab heranzuziehen - "verstanden" werden können. Die Werbung darf insbesondere nicht mißverständlich sein.

Die Entscheidung:

Dem Oberlandesgericht Hamm lag jetzt in zweiter Instanz ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Betreiber einer sog. "Postenbörse" auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist. Der Betreiber der "Postenbörse" hatte in Prospekten Waren unterschiedlicher Art mit durchgestrichenen Preisen versehen, die ohne weitere Erläuterung mit dem Zusatz "Statt" versehen waren. Dieses war von einem Wettbewerber als irreführend und damit unlauter und wettbewerbswidrig moniert worden.

Der Wettbewerber führte an, ein Verbraucher könne nicht erkennen, um was für Preise es sich bei den durchgestrichenen Preisen handele. Es könne sich um Preise handeln, welche von der Postenbörse früher selber verlangt worden seien. Es könne sich aber genausogut um Preise handeln, die von dem regulären Einzelhandel früher oder aktuell gefordert werden. Der Kunde einer "Postenbörse" ginge regelmäßig davon aus, die Angebote einer "Postenbörse" seien besonders günstig, weil es sich um Restposten, "Ladenhüter", Auslaufmodelle oder ähnliches handele. Es sei daher ohne weitere Erklärung irreführend, wenn es sich bei den durchgestrichenen "Statt"-Preisen auch lediglich um ehemalige Preise des Betreibers der "Postenbörse" handeln könne.

Dieser Rechtsauffassung des Wettbewerbers des Betreibers der "Postenbörse" schloss sich das Oberlandesgericht Hamm uneingeschränkt an und erklärte die Werbung für wettbewerbswidrig.

Die Praxisempfehlung:

Die Werbung mit durchgestrichenen, "Statt"-Preisen ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich möglich, die Werbung darf aber nicht mehrdeutig sein. Regelmäßig anzugeben ist, um was für einen ehemaligen Preis es sich handelt.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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