01 Februar

Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR) und die wirksame Vertretung bei einem Insichgeschäft des Gesellschafters

 

Treffen die Gesellschafter der GbR keine anderweitige Regelung sind sie nach dem Gesetz nur insgesamt dazu berechtigt, für die GbR zu handeln.

Was aber passiert, wenn ein Gesellschafter der GbR alleine handelt und noch dazu als Vertragspartner der GbR auftritt? Kann ein Gesellschafter alleine für die Gesellschaft bindend einen Vertrag eingehen?

Die Entscheidung:

Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag Ende des Jahres 2009 ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, in dem A und B in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (AB GbR) eine Immobilie gekauft hatten. Der Gesellschafter B hatte anschließend, gemeinsam mit einer weiteren Person C, mit der AB GbR einen Mietvertrag abgeschlossen. Gleichzeitig schlossen der B und der C mit der AB GbR einen Vertrag ab, wonach die Haftung von B und C für die zu zahlende Miete auf die Hälfte der vereinbarten Gesamtmiete begrenzt sein sollte. Hierbei handelte der B sowohl in eigenem Namen, als auch für die AB GbR. Dem A war von dieser zweiten Vereinbarung nichts bekannt.

In der Folge zahlte der C ordnungsgemäß seinen Mietanteil an die AB GbR, nicht hingegen der B. Dieser fiel in Insolvenz. Der A nahm daraufhin den C auf Zahlung des restlichen Mietzinses an die AB GbR in Anspruch. C beruft sich auf seine begrenzte Haftung. Muß C auch den weiteren Mietzins zahlen? Nach der Entscheidung des BGH ist die zwischen B und C und der AB GbR geschlossene Vereinbarung unwirksam. Mangels anderweitiger Regelung konnte die AB GbR nur von A und B gemeinsam verpflichtet werden.

Dem A war von der Vereinbarung aber nichts bekannt. Er ist auch von B nicht wirksam vertreten worden. Insoweit hätte lediglich eine konkludente Genehmigung der Handlungen des B durch A angenommen werden können, weil A bekannt war, dass C nur den anteiligen Mietzins zahlte. Diese scheitert nach Auffassung des BGH allerdings an einem Verstoss gegen § 181 BGB. Nach dieser Norm ist ein „Insichgeschäft“, bei dem ein Vertreter sowohl für sich selber und zugleich den Vertretenen handelt, unzulässig, soweit es nicht ausdrücklich durch den Vertretenen gestattet worden ist. Im Ergebnis ist C zur Zahlung des gesamten restlichen Mietzinses verurteilt worden.

Die Praxisempfehlung:

Als Vertragspartner einer GbR sollten Sie darauf achten, dass

  1. die GbR auch tatsächlich verpflichtet wird- hierfür ist es regelmäßig erforderlich, dass sämtliche GbR-Gesellschafter einer Vereinbarung zustimmen. Vorsicht ist geboten, wenn Verträge nicht von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden.

  2. kein Verstoß gegen § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) vorliegt, da ein Gesellschafter sowohl für sich, als auch für die Gesellschaft handelt.

Als Gesellschafter einer GbR sollten Sie folgendes beachten:

  1. Grundsätzlich sollten sämtliche Vereinbarungen, die die Gesellschaftsverhältnisse betreffen, schriftlich niedergelegt werden.

  2. Treffen Sie als Gesellschafter einer GbR klare Abreden dazu, unter welchen Voraussetzungen ein GbR-Gesellschafter die Gesellschaft allein verpflichten oder ob er auch als Vertreter eines Dritten (z.B. als Geschäftsführer einer anderen GmbH) können soll.

  3. Regeln Sie auch, ob ein Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft Verträge mit sich selbst abschliessen darf - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Die sachgerechte und transparente vertragliche Regelung schützt die Gesellschaft und deren Vertragspartner und ist daher von entscheidender Bedeutung.

Unser Team Unternehmen und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.    

 

Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gelesen 45345 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER