24 April

Neues Mietrecht - die wesentlichen Änderungen auf einen Blick

Am 01.05.2013 tritt das Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft. Dabei kommt es zu Neuregelungen im Bereich des Klimaschutzes und bei Modernisierungen, sowie beim Schutz gegen Mietnomaden und bei der Umwandlung von Miete in Eigentum.

1. Neuregelungen bei Modernisierungsmaßnahmen

Die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bisher: § 554 BGB, jetzt: 555b BGB) wurden reformiert. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der „energetischen Modernisierung“. Er umfasst alle Maßnahmen, die zur Endenergieeinsparung in Bezug auf die Mietsache beitragen, etwa den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung.

Energetische Modernisierungen führen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung (§ 536 BGB). Ist etwa eine Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Bei anderen Modernisierungen (z.B. Modernisierung eines Bades) bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht. Unberührt bleibt natürlich auch das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung wegen der Baumaßnahmen nicht mehr benutzbar ist.

Diese Härtefallprüfung in Hinblick auf die umlagefähigen Modernisierungskosten wird nun in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert, damit die Modernisierung zunächst ohne Verzögerungen realisiert werden kann.

2. Erweiterter Schutz gegen Mietnomaden

Das Gesetz sieht neue Verfahrensregeln bei der gerichtlichen Durchsetzung der Zahlungs- und Räumungsansprüche des Vermieters vor. Dabei sind Räumungssachen sind künftig vorrangig von den Gerichten zu bearbeiten. Sie sind vorrangig zu terminieren; die Fristen zur Stellungnahme für die Parteien sind auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren.

Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, für die während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Miete eine Sicherheit (z.B. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken.

Die in der Praxis entwickelte "Berliner Räumung" erleichtert die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Sie wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

3. Energieversorgung und Contracting

Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen wollen, können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen und gewinnen dadurch einen gesetzlichen Umstellungsanspruch. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Außerdem muss die Umstellung rechtzeitig zuvor angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.

4. Schutz vor Eigenbedarfskündigungen bei Umwandlung in Wohneigentum

§ 577 a BGB sieht derzeit einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre vor, wenn Mietshäuser in Wohneigentum umgewandelt und die Wohnungen sodann veräußert werden. Die Landesregierungen können diese Frist für gefährdete Gebiete (Ballungsräume) bis auf zehn Jahre verlängern. Dabei wird nun die Regelungslücke geschlossen, dass die die Immobilie erwerbende Gesellschaft noch vor Umwandlung der Immobilie in Wohneigentum Eigenbedarfskündigungen zugunsten ihrer Gesellschafter aussprechen konnte (Münchner Modell). Dies wird zukünftig nicht mehr möglich sein.

5. Absenkung der Kappungsgrenze durch Rechtsverordnung der Bundesländer

Darüber hinaus wird in § 558 Absatz 3 BGB eine Regelung eingefügt, wonach die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken und so flexibel auf Mietsteigerungen besonders in Ballungsräumen reagieren können.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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