10 Dezember

Ist bei Freistellung und anschließendem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bei einer Erkrankung von den Krankenkassen Krankengeld zu zahlen?

Das Praxisproblem

Mit älteren Arbeitnehmern wird nicht selten vereinbart, dass sie in den letzten Monaten ihres Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden.

An die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt sich dann der Rentenbezug nahtlos an. Wurden die Arbeitnehmer in der Zeit der Freistellung krank, erhielten sie Krankengeld.

Der Bezug von Krankengeld soll jetzt nach der Neubewertung des GKV-Spitzenverbandes entfallen, wenn sich an die Freistellung das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unmittelbar anschließt.

Ergebnisniederschrift des GKV-Spitzenverbandes vom 17.06.2015

Freistellungen von der Arbeitsleistung werden krankengeldrechtlich nunmehr wie folgt eingeordnet. Diese Einordnung gilt sowohl für einfache Freistellungsvereinbarungen als auch für Freistellungen von der Arbeitsleistung, die auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhen.

  1. Es besteht während der Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge im Fall der Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitnehmer grundsätzlich ein Krankengeldanspruch. Dies gilt dann, wenn mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, also kein Eintritt in die Rente, verbunden ist.
     
  2. Ein Bezug von Krankengeld ist faktisch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nach der Freistellung bzw. mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar aus dem Erwerbsleben ausscheidet, also Rente bezieht.

Praxisempfehlung

  1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Freistellung und beabsichtigt der Arbeitnehmer, nach der Freistellung unmittelbar Rente zu beziehen, erhält er im Fall einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeit der Freistellung kein Krankengeld.
     
  2. Es sollte also im Rahmen der Vereinbarung einer Freistellung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses darauf geachtet werden, dass die Freistellung keinesfalls unwiderruflich vereinbart wird, sondern vor dem Renteneintrittszeitpunkt der Arbeitnehmer grundsätzlich noch verpflichtet ist bzw. verpflichtet sein kann, Arbeitsleistung zu erbringen.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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