11 März

Sind Bußgelder Arbeitslohn?

Das Praxisproblem

Im Bereich des Speditionsgewerbes oder auch im Bereich der Personenbeförderung werden für die angestellten Arbeitnehmer häufig Bußgelder seitens der Arbeitgeber bezahlt.

Bislang wurde die Bezahlung der Bußgelder durch den Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn betrachtet. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge waren auf die übernommenen Bußgelder daher nicht abzuführen.

Die Entscheidung

Der BFH hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern Arbeitslohn darstellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Spedition Bußgelder für ihre Arbeitnehmer übernommen, weil sie gegen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hatten.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zählen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf diese Einnahmen hat. Es kommt auch nicht darauf an, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form diese Einnahmen geleistet werden. Ergänzend heißt es in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dann nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Vor der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2013 galten übernommene Bußgelder wegen des Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten oder wegen der Verletzung eines Halteverbotes bei angestellten Fahrern nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Damit fielen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Der BFH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013 die Lohnsteuerfreiheit der Übernahme von Bußgeldern für angestellte Arbeitnehmer aufgehoben. Deswegen hat der GKV-Spitzenverband der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit seine Ansicht aufgegeben, dass die Übernahme von Bußgeldern sozialversicherungsfrei ist.

Praxisempfehlung

Werden für einen Arbeitnehmer Bußgelder übernommen, so sind die übernommenen Kosten sowohl steuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

Gelesen 36236 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER