11 März

Mindestlohngesetz und Verfallklauseln in Arbeitsverträgen

Das Praxisproblem

Durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn i.H.v. 8,50 € je Zeitstunde. Dieser Anspruch kann nicht verfallen. 

In nahezu allen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen sind Verfallklauseln enthalten. In diesen Verfallklauseln findet sich kein Hinweis darauf, dass der Anspruch auf den Mindestlohn nicht verfällt. Eine solche Regelung wurde vor dem 01.01.2015 nicht aufgenommen, da es zu diesem Zeitpunkt einen Mindestlohn noch nicht gab.

Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, dass hierdurch die gesamte Verfallklausel im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag unwirksam wird.

Die Praxisempfehlung

In allen neuen Arbeitsverträgen ist ausdrücklich im Rahmen der Verfallsklausel zu vereinbaren, dass der Anspruch auf den Mindestlohn nicht verfällt.

Für Altverträge wird vertreten, dass die bisherigen Verfallklauseln nach wie vor wirksam sind. Es sind aber alle Arbeitnehmer anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes die Verfallklausel insoweit ändert, als der Anspruch auf den Mindestlohn vom Verfall ausgenommen ist.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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