Fristlose Kündigung wegen eines islamfeindlichen Facebook-Beitrages?
22 Januar

Fristlose Kündigung wegen eines islamfeindlichen Facebook-Beitrages?

BAG, Urteil vom 27.06.2019, 2 AZR 28/19

Das Praxisproblem

Für viele Menschen sind die sozialen Medien zu einem ständigen Begleiter im Alltag geworden. Oftmals bedenkenlos werden Fotos, Standorte, Veranstaltungen und insbesondere auch „Meinungen“ geteilt. Auch die Arbeitsgerichte müssen sich immer häufiger mit Beiträgen von Arbeitnehmern in den sozialen Netzwerken beschäftigen, die sich auf die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmer auswirken.

Grundsätzlich sind Beiträge in sozialen Netzwerken private Angelegenheiten der Arbeitnehmer, können jedoch in Ausnahmefällen eine Abmahnung oder gar eine Kündigung rechtfertigen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem ein Angestellter im öffentlichen Dienst einen islamfeindlichen Facebook-Beitrag veröffentlicht hat.

 

Die Entscheidung

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 für das Land Thüringen tätig und war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge Schichtleiter einer IT-Abteilung des Landeskriminalamts. Er betreute alle IT-Systeme der Landespolizei, des Verbunds mit anderen Bundesländern und der Bundespolizei sowie den Digitalfunk aller sicherheitsrelevanten Stellen.

Im Jahr 2016 äußerte sich der Kläger im Rahmen einer „Diskussion“ im öffentlich einsehbaren Teil von Facebook rassistisch und fremdenfeindlich über Moslems.

Im weiteren Verlauf beschimpfte der Kläger andere Teilnehmer der „Diskussion“ u.a. als Nazis.

Das durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt, wobei das Land als Arbeitgeber von den Ermittlungen erfuhr.

Nach Anhörung des Personalrats kündigte es dem Kläger fristlos, wogegen der Kläger Kündigungsschutzklage erhob.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung unwirksam war erklärte auch das BAG die Kündigung für unwirksam.

Nach Auffassung des BAG sind die Beiträge in dem sozialen Netzwerk nicht dazu geeignet gewesen, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, sodass insoweit zunächst auch eine Abmahnung ausreichend gewesen sei.

Darüber hinaus wäre es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, den Kläger ordentlich, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, zu kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte man ihn auf eine weniger sicherheitsrelevante Stelle versetzen können.

Da der Personalrat lediglich zu einer außerordentlichen Kündigung angehört wurde, sei auch eine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine fristgemäße Kündigung nicht möglich.

 

Praxisempfehlung

Fremdenfeindliche oder ehrverletzende Beiträge in sozialen Netzwerken können den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus dem Profil des Äußernden sein Arbeitgeber ersichtlich ist.

Entscheidend sind immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Pauschal läßt sich die Frage, welche Äußerungen lediglich eine Abmahnung rechtfertigen und welche Äußerungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen, nicht beantworten. Notwendig ist eine umfassende Abwägung, bei der wir Sie gerne beraten.

 

Beate Puplick, Rechtsanwältin und Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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