Auch kein Verfall von Urlaubsansprüchen aus vorangegangenen Kalenderjahren, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist?
09 Juli

Auch kein Verfall von Urlaubsansprüchen aus vorangegangenen Kalenderjahren, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist?

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18

Das Praxisproblem

Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH sowie des BAG muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.

Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, so verfallen die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht.

Unklar war bislang, was mit Urlaubsansprüchen aus vorangegangenen Kalenderjahren geschieht, wenn der Arbeitgeber auch insoweit seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

Auf diese Frage hat das LAG Köln nunmehr eine Antwort gegeben.

 

Die Entscheidung

Der Kläger war als Bote bei einem Apotheker beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger seinen Jahresurlaub auf Wunsch in Form von wöchentlicher Arbeitszeitverkürzung nimmt und deshalb statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Stunden pro Woche arbeitet.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2017 begehrte der Kläger finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Anders jedoch das LAG Köln, dass der Berufung des Klägers stattgab.

Dem Kläger stehe für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ein Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Urlaubs zu. Auf Grundlage einer Fünftagewoche habe dem Kläger jährlich ein Urlaub von 20 Tagen zugestanden.

Die arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeitverkürzung stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Die verringerte wöchentliche Arbeitszeit stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) dar. Urlaub könne nicht stundenweise berechnet werden und regelmäßig auch nicht stundenweise gewährt werden.

Darüber hinaus sei der Urlaubsanspruch auch nicht verfallen.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG gegeben ist.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH bedürfe es insoweit aber einer richtlinienkonformen Auslegung.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber habe klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Nach Auffassung des LAG Köln ist diese Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Dieser Hinweispflicht sei der beklagte Apotheker im vorbenannten Fall nicht nachgekommen.

 

Praxisempfehlung

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat und der Arbeitnehmer ihn dennoch nicht rechtzeitig nimmt.

Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer bereits am Anfang eines jeden Jahres schriftlich darüber informieren, dass Sie Ihren Jahresurlaub nehmen müssen, da dieser andernfalls mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt.

Spätestens zum Ende des dritten Quartals sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer erneut schriftlich darauf hinweisen, dass sie noch Urlaub nehmen müssen, da dieser andernfalls verfällt.

Aus Beweisgründen sollten Arbeitgeber die Hinweise in der Personalakte festhalten.

 

Gerne beraten wie Sie!

 

Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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