Gesetzlicher Urlaubsanspruch trotz eines durchgehenden und unbezahlten Sonderurlaubs?
09 Juli

Gesetzlicher Urlaubsanspruch trotz eines durchgehenden und unbezahlten Sonderurlaubs?

BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 315/17

Das Praxisproblem

Der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich gemäß den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes nach dem maßgeblichen Arbeitsrhythmus des Arbeitnehmers.

 Bei einer Sechstagewoche hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Urlaubstage. Bei einer Fünftagewoche beläuft sich der Urlaubsanspruch auf 20 Tage.

Verringert sich die Arbeitszeit auf weniger Tage in der Woche, so verringert sich auch die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Wer nicht arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf Urlaub.

Nach der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des BAG entstandenen Urlaubsansprüche jedoch auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. Abgestellt wurde allein auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Nunmehr hatte sich das BAG erneut mit der Frage zu befassen, wie viel Urlaubstage einer Arbeitnehmerin zustehen, die genehmigten, dauerhaften, unbezahlten Sonderurlaub hatte.

 

Die Entscheidung

Seit dem 01.06.1991 war die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt.

Wunschgemäß gewährte ihr die Beklagte in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert wurde.

Nach Beendigung ihres Sonderurlaubs verlangte die Klägerin von der Beklagten, dass diese den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 gewährt.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt.

Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2014 hat.

Die oben genannte Umrechnung für den jährlichen, gesetzlichen Mindesturlaub hatte das BAG in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgegeben.

Befinde sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt hätten. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befunden hat, mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

 

Praxisempfehlung

Mit dem vorgenannten Urteil hat das BAG eine erfreuliche und nachvollziehbare Entscheidung getroffen.

Arbeitet ein Arbeitnehmer aufgrund eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht, so hat er auch keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass sie einem Antrag eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Sonderurlaub gegebenenfalls leichter nachkommen können. Ein Urlaubsanspruch während des Urlaubs entsteht für den Arbeitnehmer nicht.

 

Gerne beraten wie Sie!

 

Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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