Wer ist für die Kündigung des Dienstvertrages eines bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers zuständig?
20 September

Wer ist für die Kündigung des Dienstvertrages eines bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers zuständig?

BGH, Urteil vom 17.07.2018, II ZR 452/17

Das Praxisproblem

Der Geschäftsführer einer GmbH wird abberufen. Für die GmbH stellt sich ab diesem Zeitpunkt die Frage, wer für die Änderung des Dienstvertrages des abberufenen Geschäftsführers zuständig ist.

In Betracht kommen insbesondere der neue Geschäftsführer oder die Gesellschafterversammlung. In dem hier besprochenen Urteil hat der BGH diese Frage nunmehr geklärt.

 

Die Entscheidung

Der Kläger gründete im Jahr 2011 mit zwei Partnern eine Rechtsanwälte GbR. Diese GbR gründete Anfang 2014 die beklagte GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist. Bis zu seiner Abberufung im Oktober 2014 war der Kläger Geschäftsführer der GmbH.

Planmäßig übernahm die Beklagte das Geschäft der GbR und schloss mit deren Gesellschaftern Anstellungsverträge ab, bzw. mit dem Kläger ein Geschäftsführerdienstvertrag.

Ab Mai 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Vergütung mehr. Als der Kläger dies anmahnte, wurde er durch die Beklagte gekündigt, verbunden mit einer sofortigen Freistellung und einem Hausverbot. Nach erneuter erfolgloser Mahnung kündigte der Kläger seinerseits den Dienstvertrag fristlos.

Sodann begehrte er gerichtlich die Zahlung der Vergütung sowie einen etwaigen Schadensersatz. Die Beklagte behauptete insoweit, dass die beiden anderen Gesellschafter der GbR mit dem Kläger die Einstellung seiner Vergütungszahlung vereinbart hätten.

Das Landgericht sprach dem Kläger lediglich die begehrte Vergütung zu, das Oberlandesgericht gab der Zahlungsklage in vollem Umfang statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Nach Auffassung des BGH kommt es auf die Vereinbarung nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Beschluss der Gesellschafterversammlung hierzu gegeben ist. Bei fehlender abweichender Satzungsbestimmung sei die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG für die Änderung des Dienstvertrages des Geschäftsführers zuständig. Gleiches gelte auch bei einer Abberufung, solange sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nicht in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt habe. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Abberufung und der Beendigung des Dienstvertrages sei nicht erforderlich.

 

Praxisempfehlung

Wie auch die vorgenannte Entscheidung zeigt, ist der (rechtliche) Umgang mit einem abberufenen GmbH-Geschäftsführer vielfach problematisch. Im Rahmen einer Auseinandersetzung ist es daher insbesondere auch von Bedeutung, mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung vertraut zu sein.

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